23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/51


Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — La Marchesiana/EUIPO — Marchesi Angelo (MARCHESI)

(Rechtssache T-35/18)

(2018/C 142/68)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: La Marchesiana Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Franzosi, F. Santonocito und A. Sobol)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marchesi Angelo Srl (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke MARCHESI, die sich aus sieben Pinselstrichen in den Farben Orange, Blau, Gelb, Rot, Grün, Schwarz und Violett zusammensetzt — Unionsmarke Nr. 4 187 159

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. November 2017 in den verbundenen Sachen R 1753/2016–4 und R 1802/2016–4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Antrag von Angelo Marchesi, die Unionsmarke Nr. 4 187 159 wegen Nichtbenutzung zu löschen, in vollem Umfang zurückzuweisen;

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Unionsmarke Nr. 4 187 159 im Referenzzeitraum für die Waren/Dienstleistungen folgender Klassen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in der Europäischen Union ernsthaft benutzt wurde: 8 (handbetätigte Werkzeuge und Geräte, insbesondere Küchengeräte), 16 (Papier und Pappe [Karton], Druckereierzeugnisse, Bücher, Magazine, Künstlerbedarfsartikel, Papier- und Schreibwaren, Unterrichtsmittel), 21 (Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Töpfe, Teller, Trinkgläser, Glaswaren, Porzellan und Steingut), 29 (Nahrungsmittel tierischer Herkunft, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten [Gelees], Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette), 30 (Kaffee und Kaffeeersatzmittel, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Mehle, Brot, Teigwaren, feine Backwaren, Speiseeis, Geschmacksverbesserer für Lebensmittel) und 33 (alkoholische Getränke) sowie für die Waren/Dienstleistungen der Klassen 30 (Kaffee), 41 (Erziehung und Ausbildung, Durchführung von Aus- und Weiterbildungslehrgängen), 43 (Verpflegung, Dienstleistungen von Unternehmen, die verzehrfertige Speisen und Getränke anbieten, wie Bars, Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants, Kantinen);

hilfsweise, in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung, den Antrag der Gegenpartei auf Löschung der Unionsmarke Nr. 4 187 159 wegen Nichtbenutzung für die Waren und Dienstleistungen folgender Klassen zurückzuweisen: 30 (Kaffee), 41 (Erziehung und Ausbildung, Durchführung von Aus- und Weiterbildungslehrgängen), 43 (Verpflegung, Dienstleistungen von Unternehmen, die verzehrfertige Speisen und Getränke anbieten, wie Bars, Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants, Kantinen);

der unterliegenden Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens in den beiden Vorinstanzen aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Beurteilung der Nachweise der Benutzung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001.


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