10.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/18 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — WP/EUIPO
(Rechtssache T-407/18)
(2018/C 319/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: WP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des EUIPO vom 6. Oktober 2017 über die Ablehnung einer zweiten Verlängerung des Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. f BSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU) aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung habe das EUIPO unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Beamten der EU und der BSB, nämlich Art. 56 BSB und Art. 110 des Statuts, den Grundsatz der Rechtmäßigkeit verletzt, und für die angefochtene Entscheidung gebe es keine andere Rechtsgrundlage. |
2. |
Durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung habe das EUIPO den Grundsatz der Rechtmäßigkeit verletzt, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und seine Fürsorgepflicht verletzt. |
3. |
Durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung habe das EUIPO die Anforderungen der Verordnung Nr. 45/2001 (1), insbesondere Art. 27 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, nicht erfüllt. |
4. |
Durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung habe das EUIPO den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).