8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/14 |
Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — RATP/Kommission
(Rechtssache T-422/18)
(2018/C 364/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Régie autonome des transports parisiens (RATP) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery, P. Delelis und C. Lavin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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auf der Grundlage des Art. 263 AEUV den Beschluss der Kommission vom 5. März 2018 über die Gewährung von Zugang zu Dokumenten gemäß einem unter dem Aktenzeichen GestDem 2017/7530 registrierten Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für nichtig zu erklären und |
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die Kommission in jedem Fall zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und Art. 5 Abs. 6 des Abschnitts über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 des Kodex für gute Verwaltung der Kommission im Anhang an deren Geschäftsordnung [K(2000) 3614 (ABl. 2000, L 308, S. 26)], da die Kommission die streitigen Dokumente, ohne die Klägerin darüber zu informieren, nicht habe mitteilen dürfen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, gegen ihre von der einschlägigen Rechtsprechung präzisierte Sorgfaltspflicht und daher gegen den Zweck der Verordnung Nr. 1049/2001, der nach Art. 1 Buchst. c darin bestehe, „eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern“. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 4 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da sie sich geweigert habe, die Ausnahmeregelungen, obgleich sie von der Klägerin genannt worden seien, anzuwenden. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile:
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1), soweit sie sich geweigert habe, die Identität der natürlichen Person, die Autor der streitigen Dokumente sei, unkenntlich zu machen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die ihr nach Art. 296 AEUV obliegende Begründungspflicht, soweit sie die Klägerin weder vor noch nach der Übersendung der Dokumente über die Gründe informiert habe, die ihren Wunsch, die genannten Dokumente zu übersenden, gerechtfertigt haben könnten. |