8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/52


Klage, eingereicht am 4. Februar 2019 — XH/Kommission

(Rechtssache T-511/18)

(2019/C 131/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: XH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Auleytner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 13. November 2017 (IA Nr. 25-2017), ihren Namen nicht in die Liste der im Jahr 2017 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Juni 2018, die auf ihre Beschwerde hin ergangen ist, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihr Ersatz in Höhe von 20 000 Euro für ihren immateriellen Schaden und in Höhe von 45 000 Euro für ihren materiellen Schaden zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:

1.

Mit dem ersten Klagegrund beanstandet die Klägerin den Inhalt ihrer Beurteilungen der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: BBE) als Grundlage des in Rede stehenden Beförderungsverfahrens und rügt, dass das betreffende abgeschlossene Beförderungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen und die nachträgliche Berichtigung nach Abschluss des Beförderungsverfahrens unmöglich und rechtswidrig sei.

Es sei unmöglich gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Werturteile anders hätten vorgenommen werden können, wenn der ordnungswidrige Zwischenbericht in verschiedenen Phasen des Beförderungsverfahrens nicht berücksichtigt worden wäre.

Das angefochtene Beförderungsverfahren weise einen Rechtsfehler und Unregelmäßigkeiten auf. Es sei gegen die Bestimmungen des Beschlusses C(2013) 8968 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Beamtenstatuts sowie gegen Art. 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen worden. Zudem sei kein tatsächlicher Vergleich der Verdienste durchgeführt worden.

Bei der Anwendung der Beförderungskriterien in Art. 45 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin die Wirkung der Unregelmäßigkeiten auf das angefochtene Beförderungsverfahren durch die Berücksichtigung ihrer Beförderungsakte und ihrer BBE. Diese Unregelmäßigkeiten hätten zum Ausschluss der Beförderung geführt, von der sonst hätte ausgegangen werden können, wenn ein korrekter Vergleich der Verdienste ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.


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