30.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — Luxemburgischer Staat/B (C-245/19), und Luxemburgischer Staat/B, C, D, F. C. (C-246/19)

(Verbundene Rechtssachen C-245/19 und 246/19) (1)

(„Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 und 5 - Anordnung der Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf ein Ersuchen um Austausch von Informationen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats tätig wird - Informationsinhaber, dem die zuständige Behörde des erstgenannten Mitgliedstaats die Übermittlung aufgibt - Steuerpflichtiger, der von der Untersuchung betroffen ist, die dem Ersuchen der zuständigen Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats zugrunde liegt - Dritte, mit denen der Steuerpflichtige Rechts-, Bank- oder Finanzbeziehungen oder ganz allgemein wirtschaftliche Beziehungen unterhält - Gerichtlicher Rechtsschutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Art. 52 Abs. 1 - Beschränkung - Rechtsgrundlage - Beachtung des Wesensgehalts des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Bestehen eines Rechtsbehelfs, der es den betroffenen Einzelnen ermöglicht, eine wirksame Kontrolle aller relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen sowie einen wirksamen gerichtlichen Schutz der ihnen durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu erlangen - Von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung - Bekämpfung internationalen Steuerbetrugs und internationaler Steuerhinterziehung - Verhältnismäßigkeit - „Voraussichtliche Erheblichkeit“ der Informationen, die Gegenstand der Auskunftsanordnung sind - Gerichtliche Überprüfung - Umfang - Zu berücksichtigende personelle, zeitliche und sachliche Gesichtspunkte)

(2020/C 414/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Luxemburgischer Staat (C-245/19), (C-246/19)

Beklagte: B (C-245/19), B, C, D, F. C (C-246/19)

Beteiligte: A (C-246/19)

Tenor

1.

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit deren Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 ist dahin auszulegen,

dass er es verbietet, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen das von der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 geänderten Fassung eingeführte Verfahren zum Informationsaustausch auf Ersuchen durchgeführt wird, es ausschließen, dass eine Person, die Inhaberin von Informationen ist, gegen eine Entscheidung, mit der die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats sie dazu verpflichtet, ihr diese Informationen zu erteilen, um einem Ersuchen um Informationsaustausch der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nachzukommen, einen Rechtsbehelf einlegen kann, und

dass er es nicht verbietet, dass solche Rechtsvorschriften es ausschließen, dass der Steuerpflichtige, gegen den in diesem anderen Mitgliedstaat die dem Ersuchen zugrunde liegende Untersuchung gerichtet ist, sowie Dritte, die von den fraglichen Informationen betroffen sind, einen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung einlegen können.

2.

Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 in der durch die Richtlinie 2014/107 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen Informationsinhaber verpflichtet, ihr diese Informationen zu übermitteln, um einem von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Informationsaustausch nachzukommen, zusammen mit diesem Ersuchen als auf Informationen bezogen anzusehen ist, denen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offensichtlich völlig zu fehlen scheint, sofern darin die Identität des Inhabers der fraglichen Informationen, die des Steuerpflichtigen, der von den dem Ersuchen um Informationsaustausch zugrunde liegenden Ermittlungen betroffen ist und der von diesen Ermittlungen erfasste Zeitraum angegeben wird und sie Verträge, Rechnungen und Zahlungen betreffen, die nicht näher bestimmt, aber durch Kriterien eingegrenzt sind, die darauf bezogen sind, dass sie erstens durch den Informationsinhaber geschlossen, erstellt oder getätigt wurden, zweitens in die von den fraglichen Ermittlungen erfassten Steuerjahre fielen und drittens einen Zusammenhang mit dem betreffenden Steuerpflichtigen aufweisen.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.


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