26.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/11


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Serron — Griechenland) — WP/Trapeza Peiraios AE

(Rechtssache C-105/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts - Mahnverfahren - Stattgabe des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2019/C 288/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Serron

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WP

Beklagte: Trapeza Peiraios AE

Tenor

Das vom Monomeles Protodikeio Serron (Erstinstanzliches Gericht Serres, Griechenland, in Einzelrichterbesetzung) mit Entscheidung vom 11. Januar 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


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