26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Serron — Griechenland) — WP/Trapeza Peiraios AE
(Rechtssache C-105/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts - Mahnverfahren - Stattgabe des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2019/C 288/13)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Serron
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: WP
Beklagte: Trapeza Peiraios AE
Tenor
Das vom Monomeles Protodikeio Serron (Erstinstanzliches Gericht Serres, Griechenland, in Einzelrichterbesetzung) mit Entscheidung vom 11. Januar 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.