29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 148/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2019 von der Lupin Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-680/14, Lupin/Kommission
(Rechtssache C-144/19 P)
(2019/C 148/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Lupin Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Smith und A. White, Solicitors, M. Hoskins, QC, und V. Wakefield, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Lupin und Krka aufzuheben und |
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nach Art. 61 der Satzung den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:
1. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die am 30. Januar 2007 zwischen Lupin und Servier geschlossene Patentvergleichsvereinbarung eine bezweckte Beschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sei. Insbesondere habe das Gericht
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2. |
Das Gericht habe entschieden, dass der Klagegrund, mit dem Lupin geltend gemacht habe, dass die Kommission zu Unrecht eine bewirkte Beschränkung angenommen habe, ins Leere gehe, da es die entsprechende Feststellung der Kommission aufrechterhalten habe. Der Gerichtshof solle dann, wenn er diese Beurteilung aufhebe, über das von Lupin eingelegte Rechtsmittel endgültig entscheiden und die Feststellung der Kommission, dass eine bewirkte Beschränkung vorliege, für nichtig erklären. Insbesondere habe die Kommission
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3. |
Das Gericht habe hinsichtlich der Geldbuße die Neuartigkeit der behaupteten Zuwiderhandlung fehlerhaft beurteilt. |
4. |
Das Gericht habe gegen seine Pflicht verstoßen, bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl Schwere als auch Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. |
5. |
Das Gericht habe bei der Festsetzung der Geldbuße zu Unrecht den Wert der von Servier an Lupin übertragenen Patentanmeldungen nicht berücksichtigt. |
6. |
Sollte dem von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-684/14, Krka, eingelegten Rechtsmittel stattgegeben werden: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, wie die Kommission Lupin im Vergleich zu Krka behandelt habe. |