15.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/4


Rechtsmittel der achtung! GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. Januar 2019 in der Rechtssache T-832/17, achtung! GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 7. März 2019

(Rechtssache C-214/19 P)

(2019/C 238/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: achtung! GmbH (Prozessbevollmächtigte: G. J. Seelig, D. Bischof, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-832/17 vom 10. Januar 2019 aufzuheben,

den in erster Instanz gestellten Anträgen zu Nr. 1. und 3. der Klageschrift vom 22. Dezember 2017 stattzugeben,

dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum auch die weiteren Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden drei Rechtsmittelgründe geltend:

 

Der erste Rechtsmittelgrund sei auf eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke „achtung!“ (Wort/Bild) nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) UMV (1) gestützt. Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft angenommen, dass einem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, wenn dieses in einer seiner möglichen Bedeutungen als werbliche Anpreisung wahrgenommen werden könne. Darüber hinaus habe das Gericht die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht anhand des angemeldeten Zeichens „achtung!“ vorgenommen, sondern an dem Begriff „Achtung“. Im Zuge der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei das Gericht zudem von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, ohne über die streiterheblichen Fragen Beweis zu erheben.

 

Der zweite Rechtsmittelgrund beziehe sich ebenfalls auf eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) UMV. Das Gericht sei in der beanstandeten Entscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Eigenschaft von Waren und Dienstleistungen, „Gegenstand von Werbemaßnahmen“ zu sein, ein geeignetes gemeinsames Merkmal zur Rechtfertigung einer pauschalen Verneinung der Unterscheidungskraft für sämtliche von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen darstelle.

 

Der dritte Rechtsmittelgrund beziehe sich auf eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob die Beschwerdekammer sich in ausreichendem Maß mit den relevanten Voreintragungen der Rechtsmittelführerin auseinandergesetzt und bei der Entscheidung geprüft habe, ob in gleichem Sinne zu entscheiden sei oder nicht. Die vollständige Nichtberücksichtigung identischer Voreintragungen beim EUIPO stelle einen Rechtsfehler dar.


(1)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, ABl. 2017, L 154, S. 1.


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