27.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. April 2019 von der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Januar 2019 in der Rechtssache T-348/16 OP, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA
(Rechtssache C-280/19 P)
(2019/C 182/34)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) (Prozessbevollmächtigte: Francesca Sgritta und Miguel Pesquera Alonso im Beistand von Rechtsanwalt Evangelos Kourakis)
Andere Partei des Verfahrens: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (APS)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und das Urteil insoweit aufzuheben, als danach 1. der Betrag von 184 157,00 Euro für Personalkosten unter die förderfähigen Kosten fällt und 2. die mittelbaren Kosten, die Personalkosten betreffen, in Höhe eines Betrags 36 831,40 Euro förderfähig sind; |
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die Rechtssache T-348/16 OP in der Sache zu überprüfen und die Klage der APS in der Rechtssache T-348/16 hinsichtlich des geforderten Betrags von 184 157,00 Euro + 36 831,40 Euro abzuweisen; |
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der APS ihre eigenen und die der ERCEA entstandenen Kosten für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels, mit dem sie die Aufhebung des Urteils begehrt, macht die ERCEA vier Gründe geltend:
1. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht die folgenden Fehler begangen habe:
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2. |
Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft den Umstand, dass das Gericht — auch wenn es die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit des Antrags zutreffend bestimmt habe — angenommen habe, dass der fragliche Antrag auf der Grundlage rechtmäßig sei, dass nur eine der Voraussetzungen (nämlich die Voraussetzung über die Tatsächlichen Arbeitsstunden) erfüllt sei, da (seiner Beurteilung nach) die ERCEA dies nicht bestritten habe. Damit habe das Gericht folgende Fehler begangen:
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3. |
Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft den Umstand, dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass nach dem Projektarbeitsvertrag zwischen der APS und den Forschern Telearbeit erlaubt gewesen sei; dadurch habe es eine Vielzahl von Fehlern begangen:
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4. |
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht aus den folgenden Gründen fehlerhaft entschieden habe:
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