4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/28


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-53/18, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 18. September 2019

(Rechtssache C-688/19 P)

(2019/C 372/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, R. Kanitz, Bevollmächtigte, im Beistand von M. Winkelmüller, F. van Schewick, M. Kottmann, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-53/18, Deutschland/Kommission, aufzuheben,

den Beschluss (EU) 2017/1995 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + A1:2011 „Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären,

den Beschluss (EU) 2017/1996 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 „Werksgefertigte Tanks aus Stahl“ nach der Verordnung Nr. 305/2011 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) für nichtig zu erklären,

jeweils hilfsweise zu 2. und 3., die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden zwei Rechtsmittelgründe:

 

Erstens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 305/2011 (3). Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen sowohl ermächtigt als auch verpflichtet war, eine der von der Bundesrepublik Deutschland angeregten Maßnahmen zu treffen.

 

Zweitens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen verpflichtet war, zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährden.


(1)  ABl. 2017, L 288, S. 36.

(2)  ABl. 2017, L 288, S. 39.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011, L 88, S. 5).


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