4.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/28 |
Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-53/18, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 18. September 2019
(Rechtssache C-688/19 P)
(2019/C 372/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, R. Kanitz, Bevollmächtigte, im Beistand von M. Winkelmüller, F. van Schewick, M. Kottmann, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-53/18, Deutschland/Kommission, aufzuheben, |
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den Beschluss (EU) 2017/1995 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + A1:2011 „Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären, |
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den Beschluss (EU) 2017/1996 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 „Werksgefertigte Tanks aus Stahl“ nach der Verordnung Nr. 305/2011 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) für nichtig zu erklären, |
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jeweils hilfsweise zu 2. und 3., die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden zwei Rechtsmittelgründe:
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Erstens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 305/2011 (3). Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen sowohl ermächtigt als auch verpflichtet war, eine der von der Bundesrepublik Deutschland angeregten Maßnahmen zu treffen. |
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Zweitens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen verpflichtet war, zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährden. |
(3) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011, L 88, S. 5).