20.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 25. September 2019 – Vereniging van Effectenbezitters/BP plc
(Rechtssache C-709/19)
(2020/C 19/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vereniging van Effectenbezitters
Beklagte: BP plc
Vorlagefragen
1. |
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2. |
Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn es um eine nach Art. 3:305a des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: BW) erhobene Klage einer Vereinigung geht, die zum Ziel hat, kraft eigenen Rechts die kollektiven Interessen von Anlegern zu vertreten, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben, was u. a. dazu führt, dass weder die jeweiligen Wohnsitze dieser Anleger noch die besonderen Umstände der individuellen Ankäufe bzw. der individuellen Entscheidungen, bereits gehaltene Aktien nicht zu verkaufen, festgestellt werden? |
3. |
Wenn die niederländischen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung zuständig sind, über die gemäß Art. 3:305a BW erhobene Klage zu befinden, ist dann das betreffende Gericht nach Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung sowohl international als auch innerstaatlich örtlich zuständig, über alle anschließenden individuellen Schadensersatzklagen von Anlegern zu befinden, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben? |
4. |
Wenn das betreffende niederländische Gericht im Sinne der Frage 3 zwar international, aber nicht innerstaatlich örtlich zuständig ist, über alle individuellen Schadensersatzklagen von Anlegern zu befinden, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben, ist dann die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des geschädigten Anlegers, dem Sitz der Bank, bei der das persönliche Bankkonto dieses Anlegers geführt wird, oder dem Sitz der Bank, bei der das Anlagekonto geführt wird, zu bestimmen oder ist auf einen anderen Anknüpfungspunkt abzustellen? |