20.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/9


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 25. September 2019 – Vereniging van Effectenbezitters/BP plc

(Rechtssache C-709/19)

(2020/C 19/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vereniging van Effectenbezitters

Beklagte: BP plc

Vorlagefragen

1.

(a)

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel-Ia-Verordnung) dahin auszulegen, dass die unmittelbare Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens auf einem Anlagekonto in den Niederlanden oder einem Anlagekonto bei einer in den Niederlanden ansässigen Bank und/oder Investmentgesellschaft, der die Folge von Anlageentscheidungen ist, die unter dem Einfluss von allgemein weltweit veröffentlichten, aber unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Informationen eines internationalen börsennotierten Unternehmen getroffen wurden, einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der niederländischen Gerichte an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) bietet?

(b)

Falls nein, bedarf es zusätzlicher Umstände, die es rechtfertigen, dass die niederländischen Gerichte zuständig sind, und um welche Umstände handelt es sich dabei? Reichen die in Nr. 4.2.2 des Ersuchens genannten zusätzlichen Umstände aus, um die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte zu begründen?

2.

Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn es um eine nach Art. 3:305a des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: BW) erhobene Klage einer Vereinigung geht, die zum Ziel hat, kraft eigenen Rechts die kollektiven Interessen von Anlegern zu vertreten, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben, was u. a. dazu führt, dass weder die jeweiligen Wohnsitze dieser Anleger noch die besonderen Umstände der individuellen Ankäufe bzw. der individuellen Entscheidungen, bereits gehaltene Aktien nicht zu verkaufen, festgestellt werden?

3.

Wenn die niederländischen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung zuständig sind, über die gemäß Art. 3:305a BW erhobene Klage zu befinden, ist dann das betreffende Gericht nach Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung sowohl international als auch innerstaatlich örtlich zuständig, über alle anschließenden individuellen Schadensersatzklagen von Anlegern zu befinden, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben?

4.

Wenn das betreffende niederländische Gericht im Sinne der Frage 3 zwar international, aber nicht innerstaatlich örtlich zuständig ist, über alle individuellen Schadensersatzklagen von Anlegern zu befinden, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben, ist dann die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des geschädigten Anlegers, dem Sitz der Bank, bei der das persönliche Bankkonto dieses Anlegers geführt wird, oder dem Sitz der Bank, bei der das Anlagekonto geführt wird, zu bestimmen oder ist auf einen anderen Anknüpfungspunkt abzustellen?


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