18.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/49


Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 2020 — Gáspár/Kommission

(Rechtssache T-827/19) (1)

(Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Nach Ablauf der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereichte Beschwerde - Kein entschuldbarer Irrtum - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2021/C 19/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Norbert Gáspár (Mensdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wardyn)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und M. Brauhoff)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 23. Mai 2018, mit der die Übertragung der vom Kläger vor seinem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Organe der Union bestätigt wird

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Norbert Gáspár trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 61 vom 24.2.2020.


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