16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/38 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Corneli/EZB
(Rechtssache T-501/19)
(2019/C 312/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Francesca Corneli (Velletri, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ferraro)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss prot. L/LDG/19/182 des Direktoriums der EZB vom 29. Mai 2019, mit dem der Zugang zum Beschluss der EZB, die in Genua, Italien, ansässige Banca Carige S.p.A. unter außerordentliche Insolvenzverwaltung zu stellen, und zur zugehörigen Akte versagt wurde, für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die Beklagte den Beschluss und alle vorangegangenen, vorbereitenden, verbundenen und abgeleiteten Rechtsakte bei Gericht vorlegt, |
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der Beklagten die Honorare und die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage ist darauf gerichtet, den Beschluss prot. L/LDG/19/182 des Direktoriums der EZB vom 29. Mai 2019, mit dem der Zugang zum Beschluss der EZB, die in Genua, Italien, ansässige Banca Carige S.p.A. unter außerordentliche Insolvenzverwaltung zu stellen, und zur zugehörigen Akte versagt wurde, für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die Beklagte den Beschluss und alle vorangegangenen, vorbereitenden, verbundenen und abgeleiteten Rechtsakte bei Gericht vorlegt.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:
1. |
Verstoß gegen Art. 4 des Beschlusses EZB 2004/3 und falsche Anwendung der Ausnahmeregelung über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden
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2. |
Begründungsmangel hinsichtlich der Vertraulichkeit des beantragten Dokuments
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3. |
Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Beschlusses EZB 2004/3 und Begründungsmangel
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4. |
Verletzung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und der Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 des Beschlusses EZB 2004/3
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