16.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/38


Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Corneli/EZB

(Rechtssache T-501/19)

(2019/C 312/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Francesca Corneli (Velletri, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ferraro)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss prot. L/LDG/19/182 des Direktoriums der EZB vom 29. Mai 2019, mit dem der Zugang zum Beschluss der EZB, die in Genua, Italien, ansässige Banca Carige S.p.A. unter außerordentliche Insolvenzverwaltung zu stellen, und zur zugehörigen Akte versagt wurde, für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die Beklagte den Beschluss und alle vorangegangenen, vorbereitenden, verbundenen und abgeleiteten Rechtsakte bei Gericht vorlegt,

der Beklagten die Honorare und die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist darauf gerichtet, den Beschluss prot. L/LDG/19/182 des Direktoriums der EZB vom 29. Mai 2019, mit dem der Zugang zum Beschluss der EZB, die in Genua, Italien, ansässige Banca Carige S.p.A. unter außerordentliche Insolvenzverwaltung zu stellen, und zur zugehörigen Akte versagt wurde, für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die Beklagte den Beschluss und alle vorangegangenen, vorbereitenden, verbundenen und abgeleiteten Rechtsakte bei Gericht vorlegt.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:

1.

Verstoß gegen Art. 4 des Beschlusses EZB 2004/3 und falsche Anwendung der Ausnahmeregelung über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden

Insoweit wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei, weil er keine konkreten Angaben zu den vertraulichen Teilen des streitigen Dokuments, zu ihrer Funktion und zu ihrer Tragweite innerhalb der EZB und zu den im Falle ihrer Offenlegung eintretenden Gefahren enthalte. Hinsichtlich der Abwägung der verschiedenen Interessen sei festzustellen, dass dem konkreten Interesse der Sparer am Schutz ihrer Beteiligung sowie an der Wirksamkeit und Transparenz der Geschäftsführung der Gesellschaft gegenüber der allgemeinen und nicht begründeten Anforderung, die Überwachungsverfahren zu schützen, der Vorrang einzuräumen sei.

2.

Begründungsmangel hinsichtlich der Vertraulichkeit des beantragten Dokuments

Insoweit wird geltend gemacht, dass die EZB keine Begründung zum „vertraulichen“ Charakter der angefochtenen Maßnahme angebe, sondern lediglich apodiktisch behaupte, dass der Schutz der eigenen Überwachungsverfahren die Versagung des Zugangs rechtfertige.

3.

Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Beschlusses EZB 2004/3 und Begründungsmangel

Es wird ein schwerer Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Beschlusses EZB 2004/3 und ein Begründungsmangel gerügt, da die Voraussetzungen für die Berufung auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit nicht vorlägen und die EZB jedenfalls keine konkrete Beurteilung der Dokumente, zu denen der Zugang beantragt worden sei, vorgenommen habe.

4.

Verletzung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und der Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 des Beschlusses EZB 2004/3

Es wird geltend gemacht, dass die EZB die Interessen der Adressaten der Maßnahme, einschließlich der Aktionäre der Bank, die Anspruch auf einen wirksamen Schutz im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hätten, nicht vollkommen zunichtemachen dürfe gegen die sog. „bösgläubige“ Ausübung öffentlicher Gewalt. Die EZB habe auch gegen die Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 des Beschlusses EZB 2004/3 verstoßen, weil sie mehrfach auf eine außerordentlich hohe Arbeitsbelastung hingewiesen habe, ohne insoweit einen Nachweis zu erbringen, um die für die Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Zugang vorgesehene Frist um weitere 20 Tage zu verlängern.


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