2.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/44 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2019 – Albéa Services/EUIPO – dm-drogerie markt (ALBÉA)
(Rechtssache T-852/19)
(2020/C 68/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Albéa Services (Gennevilliers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: J.-H. de Mitry)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke „ALBÉA“ mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 1 210 553 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2019 in der Sache R 1480/2019-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung, mit der die erste Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben wurde, soweit der Widerspruch Nr. B002522988 gegen ihre Markenanmeldung für alle Waren der Klassen 3, 8 und 21 sowie für einen Teil der Waren der Klassen 16 und 20 zurückgewiesen worden war, teilweise aufzuheben; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung, mit der die erste Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben wurde, soweit der Widerspruch Nr. B002522988 gegen ihre Markenanmeldung für alle Waren der Klassen 3, 8 und 21 sowie für einen Teil der Waren der Klassen 16 und 20 zurückgewiesen worden war, teilweise aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |