12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — „BTA Baltic Insurance Company“ AAS/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-230/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 195 - Art. 232 Abs. 1 Buchst. a - Art. 221 Abs. 3 - Gemeinsamer Zolltarif - Beitreibung des Zollschuldbetrags - Mitteilung des Abgabenbetrags an den Schuldner - Verjährungsfrist - Inanspruchnahme des Bürgen - Zwangsvollstsreckung zum Zweck der Zahlung - Angemessene Frist)
(2021/C 278/32)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa (Senāts)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„BTA Baltic Insurance Company“ AAS
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Tenor
1. |
Art. 195 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in diesem Artikel genannte Bürge einer Zollschuld nicht als „Schuldner“ im Sinne von Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1186/2009 geänderten Fassung anzusehen ist und für ihn deshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehung der Zollschuld nicht gelten kann. |
2. |
Art. 232 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1186/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Entrichtung der Abgaben zu erreichen, nicht nur für den Schuldner gilt, sondern auch für den Bürgen, und dass dieser daher gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. a als die Person angesehen werden kann, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet und für die die Vollstreckungsvorschriften des Mitgliedstaats, u. a. die Fristvorschriften, gelten. |
3. |
Die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebende Regel, nach der eine angemessene Verjährungsfrist einzuhalten ist, ist dahin auszulegen, dass sie für die Klage gegen den Bürgen gilt, um die Beitreibung einer Zollschuld zu gewährleisten. |