30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/20 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — JS/Câmara Municipal de Gondomar
(Rechtssache C-135/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Aufeinander folgende Verträge - Verbot der Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in einen unbefristeten Arbeitsvertrag - Zulässigkeit)
(2020/C 414/25)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: JS
Rechtsmittelgegnerin: Câmara Municipal de Gondomar
Tenor
Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahingehend auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine Umwandlung von im öffentlichen Sektor geschlossenen aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen in einen unbefristeten Vertrag uneingeschränkt verbieten, soweit diese Rechtsvorschriften keine andere wirksame Maßnahme für diesen Sektor enthalten, um Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Verträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden.