28.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 8. Juni 2020 — F.C.I./Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Rechtssache C-244/20)

(2020/C 320/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: F.C.I.

Rechtsmittelgegner: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 79/7 von [19]. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (1), der die Leistungen für Hinterbliebene und Familienleistungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, für nichtig zu erklären oder als nichtig zu betrachten, weil er gegen einen fundamentalen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union wie jenen der Gleichheit von Frauen und Männern verstößt, der in den Art. 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Art. 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu einem Grundwert der Europäischen Union und in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in der seit langem gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einem Grundrecht erklärt worden ist?

2.

Sind Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Licht von Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht (der das Urteil des Tribunal Constitucional Nr. 40/2014 vom 11. März 2014, seine Auslegung in der nationalen Rechtsprechung und die Gesetzesreform, die zu seiner Umsetzung erfolgt ist, zugrunde liegen), entgegenstehen, die — in der Praxis aufgrund der weit verbreiteten Unkenntnis des Formerfordernisses und des fehlenden Übergangszeitraums im Hinblick auf seine Einhaltung — den Zugang zur Hinterbliebenenrente aus einer vom Código Civil Catalán (Katalanisches Zivilgesetzbuch) geregelten faktischen Lebenspartnerschaft in einer ersten Phase unmöglich gemacht und danach übermäßig erschwert hat?

3.

Sind ein so fundamentaler Grundsatz im Recht der Europäischen Union wie die in den Art. 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union als Grundwert verankerte Gleichheit von Männern und Frauen und das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention als Grundrecht anerkannte Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht (der das Urteil des Tribunal Constitucional Nr. 40/2014 vom 11. März 2014, seine Auslegung in der nationalen Rechtsprechung und die Gesetzesreform, die zu seiner Umsetzung erfolgt ist, zugrunde liegen), entgegensteht, die — in der Praxis aufgrund der weit verbreiteten Unkenntnis des Formerfordernisses und des fehlenden Übergangszeitraums im Hinblick auf seine Einhaltung — den Zugang zur Hinterbliebenenrente aus einer vom Código Civil Catalán geregelten faktischen Lebenspartnerschaft zum Nachteil eines weit größeren Anteils von Frauen als Männern in einer ersten Phase unmöglich gemacht und danach übermäßig erschwert hat?

4.

Sind die auf der „Geburt“ oder — alternativ — auf der „Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit“ beruhenden Verbote als Ursachen oder Gründe einer von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotenen Diskriminierung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht (der das Urteil des Tribunal Constitucional Nr. 40/2014 vom 11. März 2014, seine Auslegung in der nationalen Rechtsprechung und die Gesetzesreform, die zu seiner Umsetzung erfolgt ist, zugrunde liegen) entgegenstehen, die — in der Praxis aufgrund der weit verbreiteten Unkenntnis des Formerfordernisses und des fehlenden Übergangszeitraums im Hinblick auf seine Einhaltung — den Zugang zur Hinterbliebenenrente aus einer vom Código Civil Catalán geregelten faktischen Lebenspartnerschaft in einer ersten Phase unmöglich gemacht und danach übermäßig erschwert hat?


(1)  Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).


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