6.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/16 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2020 — Qx World/EUIPO — Mandelay (SCIO)
(Rechtssache T-86/20)
(2020/C 114/17)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Qx World Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Á. László und A. Cserny)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mandelay Kft. (Szigetszentmiklós, Ungarn)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke SCIO — Unionsmarke Nr. 11 191 194
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2019 in der Sache R 1312/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung so abzuändern, dass die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird, und die Sache an die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO zurückzuverweisen; |
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hilfsweise, sowohl die angefochtene Entscheidung als auch die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO zurückzuverweisen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung wesentlicher Formvorschriften. |