6.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/16


Klage, eingereicht am 13. Februar 2020 — Qx World/EUIPO — Mandelay (SCIO)

(Rechtssache T-86/20)

(2020/C 114/17)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Qx World Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Á. László und A. Cserny)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mandelay Kft. (Szigetszentmiklós, Ungarn)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke SCIO — Unionsmarke Nr. 11 191 194

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2019 in der Sache R 1312/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung so abzuändern, dass die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird, und die Sache an die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO zurückzuverweisen;

hilfsweise, sowohl die angefochtene Entscheidung als auch die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO zurückzuverweisen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung wesentlicher Formvorschriften.


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