25.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/29


Klage, eingereicht am 9. März 2020 — FC/EASO

(Rechtssache T-148/20)

(2020/C 175/40)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: FC (Prozessbevollmächtigter: B. Christianós)

Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des EASO vom 18. Dezember 2019, Nr. EASO/ED/2019/509, mit der dieses ihre nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eingelegte Beschwerde vom 5. September 2019 zurückgewiesen hat, aufzuheben;

die Entscheidung des EASO vom 7. Juni 2019, mit der dieses die Rücknahme vom 23. Mai 2019 der Kündigung der Klägerin vom 1. März 2019 zurückgewiesen hat, aufzuheben;

das EASO als Entschädigung zur Zahlung des Betrags, der den Dienstbezügen entspricht, die sie erhalten hätte, wenn sie ihre Stelle beim EASO behalten hätte, und zwar vom 1. Juni 2019 bis zur Wiederaufnahme ihrer Funktionen beim EASO, oder hilfsweise bis zum Ablauf ihres Vertrags beim EASO oder bis zu ihrer Einstellung auf einer anderen Stelle mit entsprechenden Dienstbezügen, in Höhe von 7 534,03 Euro pro Monat (bis zum 15. Juli 2019) und von 7 777,25 Euro pro Monat (ab dem 16. Juli 2019) zuzüglich Zinsen zu verurteilen;

das EASO zur Zahlung von insgesamt 250 000 Euro als Entschädigung für den von ihr bisher erlittenen immateriellen Schaden und den Schaden an der Gesundheit zu verurteilen;

dem EASO sämtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die angefochtene Entscheidung EASO/ED/2019/509 ist in Bezug auf ihren ersten Teil aus folgenden Gründen fehlerhaft:

Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: Charta), in Form des Grundsatzes der Unparteilichkeit, der Sorgfaltspflicht und des Grundsatzes der Objektivität sowie der Unschuldsvermutung (erster Aufhebungsgrund in Bezug auf den ersten Teil).

Verstoß gegen das Recht der Klägerin, dass ihr Interesse von Seiten der Verwaltung berücksichtigt werde, was sich aus dem Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta) und die Fürsorgepflicht (Art. 24 des Statuts) ergebe (zweiter Aufhebungsgrund in Bezug auf den ersten Teil).

Diese rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen des EASO seien mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, einem Rechtsfehler und einer unzureichenden Begründung behaftet (dritter Aufhebungsgrund in Bezug auf den ersten Teil).

2.

Die angefochtene Entscheidung EASO/ED/2019/509 ist in Bezug auf ihren zweiten Teil aus folgenden Gründen fehlerhaft:

Fehler aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, eines Rechtsfehlers und einer unzureichenden Begründung, insbesondere in Bezug auf die nach Art. 47 Buchst. b Ziff. ii der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterbreitete Kündigung und die Möglichkeit ihrer Rücknahme (erster Aufhebungsgrund in Bezug auf den zweiten Teil).

Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta) und die Fürsorgepflicht (Art. 24 des Statuts, analog anwendbar), insbesondere in Form ihres Rechts, dass ihr Interesse von Seiten der Verwaltung berücksichtigt werde (zweiter Aufhebungsgrund in Bezug auf den zweiten Teil).


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