26.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/51


Klage, eingereicht am 9. Juni 2021 — Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission

(Rechtssache T-326/21)

(2021/C 297/63)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd (Qingyuan, China), Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd (Yuan Tan Town, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Maresca, C. Malinconico, D. Guardamagna, M. Guardamagna, D. Maresca, A. Cerruti, A. Malinconico und G. Falla)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen, die ihnen am 30. März 2021 mitgeteilte Durchführungsverordnung (EU) 2021/456 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China und, hilfsweise, die Grundverordnung (Verordnung 1036/2016) im betreffenden Teil für nichtig zu erklären und die Kommission zu verurteilen, den durch deren Anwendung entstandenen Schaden zu ersetzen und die Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage tragen die Klägerinnen fünf Gründe vor:

1.

Pflicht zur konkreten Feststellung der Dumpingvoraussetzungen, Verstoß gegen die Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens und des kontradiktorischen Verfahrens sowie Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Ermessensmissbrauch wegen des allgemeinen Charakters der Rügen und der Nichtüberprüfung der im Geiste der Zusammenarbeit übermittelten Informationen

Die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig, da die Kommission keine konkrete Beurteilung der Verhältnisse auf den betroffenen Märkten vorgenommen habe und den Klägerinnen ihre Verteidigungsrechte nicht substantiiert hätten ausüben können. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass Haomei und King Metal nicht aufgrund ihres eigenen Verhaltens bei den Ausfuhren aus China für Dumping verantwortlich gemacht und daher mit Ausgleichszöllen belegt worden seien, sondern aufgrund einer insgesamt günstigen Beurteilung der chinesischen Wirtschaft und daher ganz allgemein. Da die Kommission davon überzeugt gewesen sei, habe sie keine spezifische Prüfung der von den klagenden Unternehmen vorgelegten Unterlagen vorgenommen.

2.

Verstoß gegen die Grundverordnung bei der Ermittlung der Dumpingspanne, falsche Ermittlung des „normalen“ Preises der untersuchten Ware und Anwendung vorläufiger Zölle nicht auf der Grundlage der eigenen Verantwortung der Ausführer, sondern wegen der Abneigung gegen die Gesamtstruktur der chinesischen Wirtschaft

Insoweit wird geltend gemacht, die Verordnung sei rechtswidrig, weil die Kommission eine unvollständige Untersuchung durchgeführt habe, und zwar mit einem verwirrenden Ergebnis, das auch von der Rechtswidrigkeit der Verordnung über die zollamtliche Erfassung von Waren, die bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gericht gewesen sei, betroffen werde, soweit sie in die Untersuchung Warencodes (7610 90 90) einbezogen habe, die nach ihrem eigenen Eingeständnis nicht hätten einbezogen werden dürfen, weil es sich um andere Waren als die untersuchten handele. Aufgrund dieses Fehlers (der es ermöglicht habe, andere Waren einzubeziehen), entfielen sowohl die Dumpingvoraussetzungen (da der sehr niedrige Preis den Durchschnittspreis zwangsläufig und künstlich senke) als auch die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, da die betroffenen Mengen im Verhältnis zur Gesamtmenge der betroffenen Ware so erheblich seien, dass die Auswirkungen des verbleibenden Teiles der in die Europäische Union eingeführten Ware irrelevant seien.

Zweitens sei es mit dem Vertrag (und den genannten Vorschriften) unvereinbar, dass der Standpunkt der Klägerinnen nicht festgestellt worden sei, da dadurch ein System der verschuldensunabhängigen Haftung oder der Haftung für die Handlungen anderer begründet werde, das dem Grundprinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes aufgrund des Marktpreises und der damit verbundenen offenkundig marktfähigen Kostenstruktur widerspreche, die die Klägerinnen der Kommission wiederholt vorgelegt hätten und die diese völlig ignoriert habe (ebenso wie der Standpunkt der chinesischen Regierung zum Thema Marktwirtschaft ignoriert worden sei). Dies habe zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit sowohl in materieller Hinsicht (in Bezug auf die Begriffe Normalwert, erhebliche Verzerrungen, Zugang zu Krediten, steuerliche Behandlung, Konkursstatut, repräsentatives Land und Wahl des Landes) als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht geführt, auf die im vorliegenden Klagegrund ausführlich eingegangen werde, und habe eine eindeutige und schädigende diskriminierende Wirkung erzeugt.

3.

Fehlende Schädigung, Verfälschung von Tatsachen beim Vergleich der Marktanteile und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Mit ihrem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig, weil die Kommission weder das Vorliegen der Schädigung noch den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und dem Dumping nachgewiesen habe.

Ferner fehle auch eine technische Analyse und erforderliche Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Zollmaßnahme unter Bezugnahme auf den Schaden für den Wirtschaftszweig, mit der das Dumping oder die Preisunterbietung festgestellt worden wäre, was nach der Rechtsprechung für die Schädigung erforderlich sei. Dass im Fall der Klägerinnen kein Dumping und keine Preisunterbietung vorgelegen habe, werde dagegen (von den verschiedenen im Hauptteil des Klagegrundes vorgelegten Unterlagen) durch die Ab-Werk-Preise von Haomei und King Metal belegt, die den europäischen Preisen entsprächen (DOC.3, Bauxit-Bericht).

Zudem gebe es überhaupt kein Unionsinteresse an der Einführung des Zolls, sondern ein Interesse der Antragsteller, das die Kommission einfach als ihre eigene Begründung „übernommen“ und ohne Analyse auf die gesamte Union ausgedehnt habe. In diesem Zusammenhang habe die Kommission erneut die von den Klägerinnen im Laufe des Verfahrens vorgelegten Daten völlig außer Acht gelassen, die weder im Verfahren noch in der Verordnung kontradiktorisch behandelt worden seien.

4.

Verstoß gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und, hilfsweise, Rechtswidrigkeit der Grundverordnung, wenn sie nicht im Einklang mit internationalen Übereinkommen ausgelegt werde

Insoweit wird geltend gemacht, dass die von der Kommission auf der Rechtsgrundlage von Art. 207 AEUV erlassene Verordnung 2020/11428 von den Konzepten im Völkerrecht abweiche. Wäre dies nicht der Fall, läge also kein unmittelbar auf die Verordnung 2020/11428 zurückgehender Verstoß vor, läge die Rechtswidrigkeit bei der „Grundverordnung“.

5.

Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention im Hinblick auf das Verfahren zur Verhängung einer strafähnlichen Sanktion wegen der Auswirkungen auf die ausführenden Unternehmen

Für die klagenden Gesellschaften stellt die Verwendung dieser Daten ein Hindernis für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit dar, das einen irreversiblen Schaden verursache, der mit dem einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbar sei.


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