22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 471/52


Klage, eingereicht am 20. September 2021 — TestBioTech/Kommission

(Rechtssache T-605/21)

(2021/C 471/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: TestBioTech eV (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Smith)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 8. Juli 2021 für nichtig zu erklären, mit dem sie es abgelehnt hat, den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/61 (1) der Beklagten, mit dem der Monsanto Europe SA gestattet wurde, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (2) genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 und seine Unterkombinationen in der EU in den Verkehr zu bringen, zu widerrufen oder abzuändern,

jede weitere als geeignet angesehene Maßnahme anzuordnen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie die potenziellen Auswirkungen auf die Genausprägung („gene expression“) von Genakkumulation („gene stacking“), wenn diese mit der Exposition gegenüber Dürrebedingungen einhergehe, nicht oder nicht angemessen berücksichtigt habe und/oder keine angemessene Prüfung unter Dürrebedingungen verlangt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie die potenziellen Auswirkungen auf die Genausprägung („gene expression“) von Genakkumulation („gene stacking“), wenn diese mit dem Einsatz von Herbiziden einhergehe, nicht oder nicht angemessen berücksichtigt habe und/oder keine angemessene Prüfung unter Bedingungen des wiederholten und/oder hohen Einsatzes von Herbiziden verlangt habe.

3.

Die Beklagte habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie die potenziellen Auswirkungen auf die Pflanzenzusammensetzung und agronomische Merkmale von Genakkumulation („gene stacking“), wenn diese mit der Exposition gegenüber Dürrebedingungen und dem Einsatz von Herbiziden einhergehe, nicht oder nicht angemessen berücksichtigt habe.


(1)  ABl. 2021, L 26, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. 2003, L 268, S. 1).


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