13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 502/34 |
Klage, eingereicht am 23. September 2021 — ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk/EUIPO — ESSAtech (Fernbedienungen [drahtlos] [Zubehör für -])
(Rechtssache T-612/21)
(2021/C 502/52)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk s.c. (Sosnowiec, Polen) (Prozessbevollmächtigter: M. Oleksyn, Rechtsanwalt [radca prawny])
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ESSAtech (Přistoupim, Tschechische Republik)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Fernbedienungen [drahtlos] (Zubehör für -) — Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr 4 539 302-0003
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2021 in der Sache R 1072/2020-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO und der anderen Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen und dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegen den in der Rechtssache DOCERAM (C-395/16 (1)) aufgestellten Rechtsgrundsatz in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundsatz der guten Verwaltung); |
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Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 der Verordnung und gegen den in der Rechtssache DOCERAM (C-395/16) aufgestellten Rechtsgrundsatz in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundsatz der guten Verwaltung). |
(1) Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172.