11.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/15 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 15. Juli 2004
in der Rechtssache C-407/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)
(Vertragsverletzung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen)
(2004/C 228/28)
Verfahrenssprache: Finnisch
In der Rechtssache C-407/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und M. Huttunen) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski) wegen Feststellung, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, dass sie in ihren Rechtsvorschriften rechtlich nicht hinreichend bestimmt vorgesehen hat, dass alle Projekte, auch die, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen sind, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften rechtlich nicht hinreichend bestimmt vorgesehen hat, dass alle Projekte, auch die, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen sind. |
2. |
Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 275 vom 15.11.2003.