11.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/16


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-420/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung - Richtlinie 2001/18/EG)

(2004/C 228/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-420/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: U. Wölker) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma) wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter K. Lenaerts und K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgerecht erlassen hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


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