4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 5. Oktober 2004
in den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Lörrach [Deutschland]): Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01), Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. (1)
(Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anwendungsbereich - Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren - Bedeutung des Begriffes „Straßenverkehr“ - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Grundsatz - Unmittelbare Wirkung - Ausnahme - Voraussetzungen)
(2004/C 300/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
In den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Lörrach (Deutschland) mit Beschlüssen vom 26. September 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 2001, in den Verfahren Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01), Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten Richter P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 5. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam ist. Es genügt insoweit nicht, dass der Arbeitsvertrag des Betroffenen auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt. |
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Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der von Rettungsassistenten im Rahmen eines Rettungsdienstes einer Einrichtung wie des Deutschen Roten Kreuzes geleisteten Arbeitsbereitschaft – gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung – eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässt.
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