28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/29


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Februar 2005

in der Rechtssache T-291/04 R Enviro Tech Europe Ltd und Enviro Tech International Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinien 67/548/EWG und 2004/73/EG)

(2005/C 132/53)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-291/04 R, Enviro Tech Europe Ltd mit Sitz in Surrey (Vereinigtes Königreich) und Enviro Tech International Inc. mit Sitz in Chicago, Illinois (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und D. Recchia, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung der Einbeziehung von n-Propyl-Bromid in die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1) und wegen weiterer einstweiliger Maßnahmen hat der Präsident des Gerichts am 10. Februar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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