28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/34


Klage der EARL Salvat Père et Fils u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. März 2005

(Rechtssache T-136/05)

(2005/C 132/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Die EARL Salvat Père et Fils u. a. mit Sitz in Saint-Paul de Fenouillet (Frankreich), das Comité interprofessionnel des vins doux naturels et des vins de liqueurs à appellations contrôlées mit Sitz in Perpignan (Frankreich) und das Comité national des interprofessionnels des vins à appellation d'origine mit Sitz in Paris haben am 30. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Hugues Calvet und Olivier Billard.

Die Kläger beantragen,

Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 über den „Plan Rivesaltes“ und über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen für die Erhebung steuerähnlicher Abgaben an das Comité interprofessionnel des vins doux naturels (CIVDN) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die aus Branchenbeiträgen finanzierte flächenbezogene Stilllegungsprämie im Rahmen des „Plan Rivesaltes“ und die aus Branchenbeiträgen finanzierten Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen für die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG darstellten.

Die Kläger beantragen die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, wobei sie zunächst geltend machen, dass die Begründung der Entscheidung unzureichend sei, wodurch gegen Artikel 253 EG verstoßen worden sei, da sie für die Kläger nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen die Kommission angenommen habe, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für staatliche Beihilfen aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt seien. Außerdem beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Verstoß gegen Artikel 87 EG, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die streitigen Maßnahmen aus Mitteln, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen worden seien, finanziert worden seien, oder dass die zur Finanzierung der Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen bestimmten Branchenbeiträge dem Staat zuzurechnen seien.


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