25.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/19 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 10. März 2005
in der Rechtssache T-273/00, Unione degli industriali della provincia di Venezia (Unindustria) u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit rechtswidriger Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der unzulässigen Beihilfen angeordnet wird - Ausschluss des nationalen Rückforderungsverfahrens - Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
(2005/C 155/38)
Verfahrensprache: Italienisch
In der Rechtssache T-273/00, Unione degli industriali della provincia di Venezia (Unindustria), Comitato Venezia Vuole Vivere, Mingardi Srl und fünfzehn weitere im Anhang des Beschlusses aufgeführte Kläger mit Sitz in Venedig (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello, M. Merola und A. Sodano, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Italienische Republik (Bevollmächtigter: U. Leanza, Zustellungsanschrift in Luxemburg), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50), hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richter A.W.H. Meij und N.J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová sowie des Richters S. Papasavvas Kanzler: H. Jung am 10. März 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1 |
Die Klage T-273/00 wird als teilweise unzulässig abgewiesen, soweit sie von der Mingardi Srl und der Marsilio Editori SpA erhoben worden ist. |
2 |
Die Mingardi Srl und die Marsilio Editori SpA tragen ihre eigenen Kosten. |
3 |
Die Kommission trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Klage bis heute entstanden sind, soweit diese von der Mingardi Srl und der Marsilio Editori SpA erhoben worden ist. |
4 |
Die Italienische Republik trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Klage bis heute entstanden sind, soweit diese von der Mingardi Srl und der Marsilio Editori SpA des erhoben worden ist. |
5 |
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten. |