12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/4


Rechtsmittel des Hans-Peter Wilfer gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2005 in der Rechtssache T-315/03, Hans-Peter Wilfer gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005)

(Rechtssache C-301/05 P)

(2005/C 281/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Hans-Peter Wilfer hat am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005) beim Gerichtshof der Europaïschen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2005 in der Rechtssache T-315/03, Hans-Peter Wilfer gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt. Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers Rechtsanwalt A. Kockläuner, Kanzlei Meissner, Bolte & Partner, Widenmayerstraße 48, D-80538 München, Allemagne.

Der Rechtsmittelführer beantragt:

1.

der Gerichtshof möge entscheiden, die angefochtene Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 08.06.2005, Rechtssache T-315/03 (1) hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors dieser Entscheidung vollständig aufzuheben und hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des Tenors dieser Entscheidung dahingehend aufzuheben, dass das HABM seine gesamten eigenen Kosten und die gesamten Kosten des Klägers trägt;

2.

dem HABM auch die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer begründet sein Rechtsmittel gegen das genannte Urteil zum einen auf Verfahrensfehler, zum anderen auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht erster Instanz:

1.

Das Gericht habe — hinsichtlich der Frage, ob bzw. inwieweit der Rechtsmittelführer durch einen mitwirkenden Patentanwalt vertreten werden kann — den Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes falsch ausgelegt. Nach dieser Vorschrift seien unter einem „Anwalt“ auch Patentanwälte zu verstehen, soweit deren Rechtsordnung es ihnen gestattet, vor einem Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten und soweit deren nationale Rechtsordnung ihnen im Rechtssystem eine Stellung einräumt, die aufgrund der übertragenen Rechte und Pflichten mit der eines Rechtsanwaltes vergleichbar ist.

2.

Das Gericht habe — bei der Beurteilung der Fragen, ob bzw. inwieweit die Eintragungsbescheinigung zur US-Anmeldemarke 76/302,601 „ROCKBASS“ und der neue Argumente und Beweismittel enthaltende Schriftsatz des Rechtsmittelführers im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen waren — sowohl die Tragweite des Amtsermittlungsgrundsatzes des Art. 74 GMVO (2) verkannt, als auch die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 b) und c) GMVO falsch angewendet.

3.

Das Gericht habe — hinsichtlich der Bedeutung und der grammatikalischen Struktur der Bezeichnung „ROCKBASS“ — die vorgetragenen Tatsachen entstellt bzw. verfälscht. Das Gericht habe übersehen, daß die Bezeichnung „ROCKBASS“ äußerst vielschichtig ist und es habe auch nicht berücksichtigt, daß der vorliegenden Bezeichnung zahlreiche verschiedene grammatikalische Kombinationsmöglichkeiten zukommen können. Da das Gericht diese Entstellungen von Tatsachen nicht begründet habe, habe es auch seine Begründungspflicht verletzt.

4.

Das Gericht habe die vorgetragenen Tatsachen zur selbständigen Verwertbarkeit von Waren der Klassen 9 und 18 im Verhältnis zu den beanspruchten Waren in Klasse 15 entstellt bzw. verfälscht, und da es hierfür keine nachvollziehbare Begründung geliefert habe, habe seine Begründungspflicht hierdurch auch verletzt.

5.

Das Gericht habe — hinsichtlich der Frage, ob die Anmeldemarke „ROCKBASS“ für sämtliche beanspruchten Waren unmittelbar beschreibend ist — die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 c) GMVO falsch angewendet. Hierbei habe es fehlerhaft auf das Verständnis des befangenen Durchschnittbetrachters abgestellt — anstatt das Verständnis des unbefange- nen Durchschnittbetrachters zu berücksichtigen -, und es habe zur Beurteilung dieser Frage nur unwesentliche und aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise fern liegende Merkmale zugrunde gelegt.


(1)  ABl. C 193, S. 26.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 1994, L 11, S. 1.


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