10.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/8 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Bács-Kiskun Megyei Bíróság vom 12. Juli 2005 in dem Verfahren zwischen Ilona Németh und der Vám- és Pénzügyőrség Dél-Alföldi Regionális Parancsnoksága
(Rechtssache C-333/05)
(2005/C 315/14)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Der Bács-Kiskun Megyei Bíróság (Republik Ungarn) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 12. Juli 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. September 2005, in dem Verfahren zwischen Ilona Németh und der Vám- és Pénzügyőrség Dél-Alföldi Regionális Parancsnoksága um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Kann eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer als Zoll oder Abgabe gleicher Wirkung angesehen werden? |
2. |
Wenn die erste Frage verneint wird: Kann eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer — deren Zahlung Voraussetzung für die Zulassung und Inbetriebnahme eines Pkws ist — in welcher Form auch immer als Eingangsabgabe angesehen werden? |
3. |
Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer mit Artikel 90 EG und Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG (1) vereinbar oder verstößt sie gegen das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem? |
4. |
Ist eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer mit dem Gemeinschaftsrecht in seinem gegenwärtigen Stand vereinbar, wenn die Höhe der Zulassungssteuer auf neue und gebrauchte Pkw — von der Einstufung der Wagen nach Umweltschutzerwägungen abgesehen — den Wertverlust der Gebrauchtwagen in keiner Weise widerspiegelt und völlig unabhängig davon ist, wann der Wagen in Betrieb genommen wurde und wie lange er schon (rechtmäßig) in Betrieb ist? |
(1) ABl. L 145, S. 1