28.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/12 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. November 2005 — GfK AG/HABM
(Rechtssache T-135/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Online Bus - Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BUS“ und einem Bild aus drei verschlungenen Dreiecken - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94)
(2006/C 22/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger(in/nen): GfK AG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte U. Brückmann und R. Lange)
Beklagte(r): Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte[r]: T. Lorenzo Eichenberg)
Andere(r) Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelfer(in/nen) im Verfahren vor dem Gericht: BUS — Betreuungs- und Unternehmensberatungs GmbH (München, Deutschland)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2004 (Sache R 327/2003-1) über den von der Inhaberin einer deutschen Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil „BUS“ und einem Bild aus drei verschlungenen Dreiecken besteht, gegen die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke Online Bus für Dienstleistungen der Klasse 35 erhobenen Widerspruch
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |