25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/41 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2005 — Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission
(Rechtssache T-445/05)
(2006/C 48/78)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management S.p.A. (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gabriele Escalar und Giuseppe Maria Cipolla)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
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Nichtigerklärung der Entscheidung C (2005) 3302 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. September 2005 über den Abschluss des Verfahrens C-19/2004 (ex NN 163/03); |
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Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens und alle weiteren sich hieraus ergebenden Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen dieselbe Entscheidung gerichtet, die in der Rechtssache T-424/05 (Italienische Republik/Kommission) (1) angefochten wurde.
Zur Begründung ihrer Forderungen machen die Klägerinnen geltend:
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Die angefochtene Entscheidung sei erstens in Bezug auf das Bestehen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils unzureichend und widersprüchlich, da dem Wortlaut der Entscheidung nicht zu entnehmen sei, welcher wirtschaftliche Vorteil durch die streitigen steuerlichen Maßnahmen gewährt werde und wer die Begünstigten seien. Zweitens sei die Begründung der Entscheidung in Bezug auf das etwaige Bestehen einer den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigenden Wettbewerbsverzerrung ebenfalls als unzureichend anzusehen. |
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Der Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG durch die Ermäßigung der Besteuerung der Kapitalerträge von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die auf Aktien von Unternehmen mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung (UGMK) spezialisiert seien, stelle keine staatliche Beihilfe dar. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ermäßigung der fraglichen Besteuerung einen wirtschaftlichen Vorteil für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer darstelle, nicht jedoch selektiv für die Organismen, die für die Verwaltung zuständig seien. Alle italienischen und gemeinschaftlichen Sparkassen könnten nämlich auf UGMK spezialisierte OGAW verwalten, und alle italienischen und gemeinschaftlichen SICAV (Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital) könnten sich auf UGMK spezialisieren. Hinzu komme, dass es sich auf jeden Fall, selbst wenn die streitigen Maßnahmen für die OGAW zu einem wirtschaftlichen Vorteil führten, um keine staatliche Beihilfe handele, weil die Anlagefonds Vermögensmassen ohne eigene Persönlichkeit seien, keine eigenen Verwaltungsorgane hätten und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgten, da sie keine Organe hätten, die einen entsprechenden Willen zum Ausdruck brächten. Überdies beinhalteten die streitigen steuerlichen Maßnahmen für die UGMK keine selektiven wirtschaftlichen Vorteile. |
Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend,
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dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen seien und |
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dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 verstoße, weil mit ihr die Rückzahlung zulasten sowohl von Anlageinstrumenten, die die Form einer Gesellschaft hätten, als auch von Unternehmen, die vertragliche Anlageinstrumente verwalteten, angeordnet werde. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.