22.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 96/19 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2006 — Harry's Morato/HABM
(Rechtssache T-52/06)
(2006/C 96/35)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Harry's Morato SpA (Altavilla Vicentina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Niccoló Ferretti, Giovanni Casucci, Fabio Trevisan)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferrero OhG mbH
Anträge der Klägerin
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Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer in der Sache R 600/2005-1 vom 16. Dezember 2005; |
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Anordnung an das HABM, die Anmeldemarke Morato (Nr. 1 849 439) mit dem beschränkten Warenverzeichnis unverzüglich einzutragen, da kein subjektives Recht und insbesondere keine Kollission mit der Marke „MORATO“ der Eintragung entgegensteht, und Verurteilung des HABM in die Kosten zuzüglich Auslagen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Morato“ (Anmeldung Nr. 1 849 439) für Waren der Klasse 30.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: FERRERO OHG mbH.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „MORETTO“ (Nr. 39 707 273) für Waren der Klasse 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs und Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verfall der Marke „MORETTO“ mangels Benutzung sowie fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4094 (Verwechslungsgefahr).