3.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/23


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello Cagliari [Italien]) — Gaetano Verdolina/J. M. Van der Hoeven BV, Banco di Sardegna, San Paolo IMI SpA

(Rechtssache C-3/05) (1)

(Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist)

(2006/C 131/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d'appello Cagliari

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gaetano Verdolina

Beklagte: J. M. Van der Hoeven BV, Banco di Sardegna, San Paolo IMI SpA

Beteiligter: Pubblico Ministero

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'Appello Cagliari (Italien) — Auslegung von Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens — Vollstreckung von Entscheidungen — Nicht ordnungsgemäße Zustellung einer Vollstreckbarerklärung — Begriff der Kenntnisnahme von Verfahrenshandlungen

Tenor des Urteils

Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats verlangt, in dem die Vollstreckung beantragt wird; im Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung reicht daher die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht aus, um die in dem genannten Artikel festgelegte Frist auszulösen.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


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