17.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/28 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik
(Rechtssache C-203/06)
(2006/C 143/52)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Walker und H. Støvlbæk)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge der Klägerin
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festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 44 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht von ihnen in Kenntnis gesetzt hat; |
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der Tschechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 30. April 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 165, S. 1.