2.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/1


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2006 — Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verbundene Rechtssachen C-182/03 (1) und C-217/03) (2)

(Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilferegelung - Steuerregelung für Koordinationszentren mit Sitz in Belgien - Klage eines Verbands - Zulässigkeit - Entscheidung der Kommission, dass diese Regelung keine Beihilfe darstellt - Änderung der Auffassung der Kommission - Artikel 87 Absatz 1 EG - Vertrauensschutz - Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz)

(2006/C 212/01)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (vertreten zunächst durch A. Snoecx, dann E. Dominkovits als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, J. Wouters und P. Kelley, avocats) (Rechtssache C 182/03)

Forum 187 ASBL (Prozessbevollmächtigte: A. Sutton und J. Killick, Barristers) (Rechtssache C 217/03)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch G. Rozet, R. Lyal und V. Di Bucci als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 564 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2003 über eine Beihilferegelung des Königreichs Belgien zugunsten der in Belgien ansässigen Koordinierungszentren, soweit darin eine Erneuerung der laufenden Anerkennungen der Zentren nicht gestattet wird

Tenor

1.

Die Entscheidung 2003/757/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat, wird für nichtig erklärt, soweit sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief.

2.

Im Übrigen wird die Klage der Forum 187 ASBL abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten der Rechtssache C 182/03 und die Hälfte der Kosten der Forum 187 ASBL in der Rechtssache C 217/03.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten der Rechtssachen C 182/03 R und C 217/03 R.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.

(2)  T-276/02 – ABl. C 289 vom 23.11.2002).


  翻译: