16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 310/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Oktober 2006 von der Italienischen Republik gegen das Urteil vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache T-225/04, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-417/06 P)
(2006/C 310/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und D. Del Gaizo, avvocato dello Stato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache T-225/04, mit dem die Vierte Kammer des Gerichts erster Instanz die von der Italienischen Republik erhobene Klage gegen die Europäische Kommission auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2003) 3971 endg. der Kommission vom 26. November 2003 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsinitiativen des Zeitraums 1994 bis 1999 auf die Mitgliedstaaten abgewiesen hat, aufzuheben; |
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen gemäß Artikel 113 in dessen geänderter Fassung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 19. Juni 1991 vollen Umfangs stattzugeben und demzufolge die Entscheidung der Kommission aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Rechtsverletzung aufgrund eines Fehlers bei der Angabe der Rechtsgrundlage, widersprüchliche und fehlerhafte Anwendung von Rechtsvorschriften sowie unzureichende Begründung hinsichtlich des ersten Teils des ersten Klagegrundes der vor dem Gericht erhobenen Klage (Randnummern 70 bis 73 und 75 bis 77 des angefochtenen Urteils). |
2. |
Rechtsverletzung aufgrund unzureichender und widersprüchlicher Begründung hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes der vor dem Gericht erhobenen Klage (Randnummern 91 bis 95 des Urteils). |
3. |
Rechtsverletzung aufgrund fehlender Rechtsgrundlage sowie unzureichender und widersprüchlicher Begründung hinsichtlich des ersten Teils des zweiten Klagegrundes der vor dem Gericht erhobenen Klage (Randnummern 110 bis 123 des Urteils). |
4. |
Rechtsverletzung aufgrund unzureichender und widersprüchlicher Begründung hinsichtlich des zweiten, dritten und vierten Teils des zweiten Klagegrundes der vor dem Gericht erhobenen Klage (Randnummern 147 bis 149, 151 und 153 bis 155 des Urteils). |