16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 310/24 |
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2006 — BASE/Kommission
(Rechtssache T-295/06)
(2006/C 310/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BASE NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Verheyden, Y. Desmedt und F. Bimont)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Kommission die Verfahrensvorschrift des Artikels 7 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG (1) verletzt hat, indem sie es zu Unrecht unterließ, ein eingehendes Untersuchungsverfahren über den vom Belgischen Institut für Postdienste (IBPT) notifizierten Entwurf von Regelungsmaßnahmen zu eröffnen; |
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festzustellen, dass die Kommission mehrere offensichtliche Ermessensfehler bei ihrer Untersuchung des vom IBPT notifizierten Maßnahmenentwurfs begangen hat, weil sie zu Unrecht annahm, dass BASE über eine bedeutende Marktstellung auf dem Markt für Anrufzustellungen in seinem eigenen privaten Mobilfunknetz in Belgien verfüge; |
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festzustellen, dass die Kommission die allgemeinen Grundsätze und grundlegenden Ziele der neuen Rahmenrichtlinie verletzt hat, indem sie zu Unrecht den vom IBPT vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmte, obwohl die Verhängung jeder einzelnen Maßnahme offensichtlich nicht erforderlich und unangemessen war. Die Kommission habe die allgemeinen Grundsätze und grundlegenden Ziele der neuen Rahmenrichtlinie insbesondere dadurch verletzt, dass sie die Anwendung von kurzfristig einheitlichen Zustellungsgebühren als Postulat einführte, ohne die konkreten Auswirkungen dieser Einheitlichkeit für BASE als dritten Marktzugänger zu ermitteln; |
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die gesamte Entscheidung der Kommission aus den vorgenannten Gründen für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der beanstandeten Entscheidung vom 4. August 2006 (Rechtssache BE/2006/0433) habe die Kommission am Ende der ersten von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehenen Untersuchungsphase einem Beschlussentwurf über den Markt für Anrufzustellungen in private Mobilfunknetze in Belgien zugestimmt, der ihr von der nationalen Regulierungsbehörde in Belgien, dem IBPT, am 7. Juli 2006 notifiziert worden sei. Aufgrund dieses Beschlussentwurfs habe das IBPT vorläufig entschieden, jeden der drei Mobilfunknetzbetreiber in Belgien, darunter auch die Klägerin, als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für Anrufzustellungen in private Mobilfunknetze einzustufen und ihnen aus diesem Grund bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen. Der vom IBPT notifizierte Beschlussentwurf enthält auch eine Bestimmung zur Einführung eines „glide path“-Mechanismus, um das Gebührenniveau für Anrufzustellungen der belgischen Mobilfunkanbieter bis 2008 stufenweise abzusenken.
Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage führt die Klägerin drei Gründe an.
Mit dem ersten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, dass sie die Vorschrift über das Anhörungsverfahren des Artikels 7 der Richtlinie 2002/21/EG verletzt habe, indem sie es zu Unrecht unterlassen habe, ein eingehendes Untersuchungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 4 der genannten Richtlinie zu eröffnen, weil der vom IBPT notifizierte Maßnahmenentwurf mit seinem Verweis auf die in den Mitteilungsunterlagen enthaltenen Beweise und Begründungen keine ausreichende Grundlage sei, um die Einstufung der Klägerin als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für Anrufzustellungen in Mobilfunknetze in Belgien zu rechtfertigen.
Als zweiten Klagegrund führt die Klägerin mehrere offensichtliche Ermessensfehler an, die der Kommission bei der Bewertung der beträchtlichen Marktmacht, die die Klägerin nach den Angaben der belgischen Behörde auf dem Markt für Anrufzustellungen in Belgien ausübe, unterlaufen seien.
Als dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung der Recht- und Verhältnismäßigkeit der vom IBPT vorgeschlagenen Maßnahmen die Prinzipien und Ziele der neuen Rahmenrichtlinie über die elektronische Kommunikation verkannt habe. Insbesondere die Tatsache, dass die Kommission die Anwendung von einheitlichen Zustellungsgebühren als Postulat eingeführt habe, sei ein offensichtlicher Verstoß gegen das die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, da die Kommission es unterlassen habe, die Situation der Klägerin und die objektiv bestehenden Unterschiede zwischen ihr und den anderen Mobilfunkbetreibern hinreichend zu berücksichtigen. Darüber hinaus stelle die von der Kommission genehmigte Tarifregelung eine Überschreitung ihrer Befugnisse dar und verletze Artikel 2 der Richtlinie 2002/77/EG (2).
(1) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikations–netze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002 L 108, S. 33).
(2) Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002 L 249, S. 21).