10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/21


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 18. Januar 2007 — Hans Eckelkamp u. a./Belgischer Staat

(Rechtssache C-11/07)

(2007/C 56/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hans Eckelkamp u. a.

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefrage

Stehen Art. 12 in Verbindung mit den Art. 17 und 18 EG-Vertrag und Art. 56 in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach im Fall des erbrechtlichen Erwerbs einer unbeweglichen Sache, die in einem Mitgliedstaat (Belegenheitsstaat) belegen ist, dieser eine Steuer auf den Wert dieser unbeweglichen Sache erhebt, wobei er einen Abzug in Höhe des Werts der auf dieser Sache ruhenden Lasten (wie z. B. durch eine hypothekarische Vollmacht bezüglich der unbeweglichen Sache gesicherte Verbindlichkeit) zwar für den Fall zulässt, dass der Erblasser bei seinem Tod im Belegenheitsstaat wohnte, nicht aber für den Fall, dass der Erblasser bei seinem Tod in einem anderen Mitgliedstaat (dem Wohnstaat) wohnte?


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