7.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/25 |
Klage, eingereicht am 24. April 2007 — Mohr & Sohn/Kommission
(Rechtssache T-131/07)
(2007/C 155/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt (Niederwalluf (Rhg), Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. von Waldstein)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Die Entscheidung der Beklagten vom 28. Februar 2007 für nichtig zu erklären und die Europäische Kommission zu verpflichten, der Klägerin für das Kranschiff „Niclas“ eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs zu erteilen; |
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission DG-Greffe (2007) D/200972 vom 28. Februar 2007 betreffend seinen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (1) gestellten Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Kranschiff „Niclas“. Der Kläger beantragte dieses Spezialschiff von der Anwendung der „Alt-für-neu-Regelung“ auszunehmen. In der angefochtenen Entscheidung entschied die Beklagte, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für das Schiff „Niclas“ nicht zu erteilen.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend, dass es sich beim Kranschiff „Niclas“ nicht um ein der Verordnung Nr. 718/1999 unterliegendes Schiff handele. Er trägt diesbezüglich vor, dass das betroffene Schiff keine Rheinschiffszugehörigkeitsurkunde besitze, die jedoch Voraussetzung für die legale Güterbeförderung auf den europäischen Wasserstraßen sei. Nach Auffassung des Klägers unterscheide sich das Kranschiff „Niclas“ nicht von Lagerschiffen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung Nr. 718/1999 oder von Klappnachen sowie schwimmenden Geräten von Bauunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) derselben Verordnung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs.