21.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/24 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2007 — IVG Immobilien/HABM (I)
(Rechtssache T-441/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2007/C 170/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: IVG Immobilien (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Okonek und U. Karpenstein)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Gemeinschaftsmarke — Aufhebung der Entscheidung R 559/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. September 2005, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Bildmarke „I“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 39, 42 und 43 abzulehnen, zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. September 2005 (Sache R 559/2004 4) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der IVG Immobilien AG. |