21.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/32 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2007 — Eurocopter/HABM
(Rechtssache T-181/07)
(2007/C 170/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Eurocopter (Marignane, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Soler Borda)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2007 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung STEADYCONTROL Nr. 3 560 935 (R 8/2006-4) insgesamt aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „STEADYCONTROL“ für Waren der Klassen 9, 12 und 38 (Anmeldung Nr. 3 560 935).
Entscheidung des Prüfers: Teilweiser Ausschluss von der Eintragung für Waren der Klassen 9 und 12.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und gegen Art 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (1) des Rates, da der Begriff „STEADYCONTROL“ entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung nicht beschreibend sei und die Unterscheidung der umfassten Waren erlaube.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).