17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/18 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
2009/C 249/08
1. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.
3. Frist
Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 04/92, B-1049 Brüssel) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.
4. Diese Bekanntmachung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens |
Polyester-Spinnfasern |
Republik Korea |
Antidumpingzoll |
Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 412/2009 (ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 1) |
18.3.2010 |
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) Fax +32 22956505.