29.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 357/32 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS
vom 20. März 2015
in der Rechtssache E-19/13
Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde
(Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Staatliche Beihilfen — Örtlicher Busverkehr — Entscheidung über die Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Beschluss nach dem förmlichen Prüfverfahren — Zulässigkeit — Prozessleitende Maßnahmen)
(2016/C 357/13)
In der Rechtssache E-19/13, Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde — KLAGE auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 519/12/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 19. Dezember 2012 zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens betreffend die durch die Stadt Oslo gewährte Beihilfe für die AS Oslo Sporveier und der Entscheidung Nr. 181/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. Mai 2013 zur Ablehnung der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick auf Beihilfemaßnahmen, die nicht unter den Beschluss Nr. 519/12/COL fallen — erließ der Gerichtshof, unter Mitwirkung seines Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson, am 20. März 2015 einen Beschluss mit folgendem Tenor:
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, |
2. |
Konkurrenten.no AS trägt die eigenen Kosten sowie die für die EFTA-Überwachungsbehörde entstandenen Kosten, |
3. |
Sporveien Oslo AS hat seine eigenen Kosten zu tragen. |