Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung (COM(2017) 713 final) – Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft

Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 40 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 40 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG UND DER ARTIKEL 39 UND 40 AEUV?

Die Mitteilung

Artikel 39 AEUV legt folgende Ziele der GAP dar:

Artikel 40 AEUV führt die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte ein, um die Ziele der GAP zu erreichen. Je nach Erzeugnis kann diese gemeinsame Organisation verschiedene Formen annehmen:

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Mitteilung werden Ideen für die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft skizziert, unter anderem:

Die künftige GAP sollte

Weitere Ideen sind unter anderem:

HINTERGRUND

Die GAP ist die älteste gemeinsame EU-Politik. Seit 1962 wurde sie mehreren Reformen unterzogen, um sie an neue Herausforderungen und das sich ändernde europäische und globale Umfeld anzupassen.

Im Februar 2017 leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation über die Zukunft der GAP ein. Innerhalb des dreimonatigen Konsultationszeitraums gingen mehr als 320 000 Antworten ein. Diese zeigten, dass die Politik nachdrücklich befürwortet wird, ließen jedoch auch den Wunsch nach Vereinfachung, mehr Flexibilität und einer stärkeren Ausrichtung darauf erkennen, dass ein angemessenes Einkommen für Landwirte sichergestellt wird und Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klima angegangen werden.

Die Kommission strebte an, im ersten Halbjahr 2018, im Anschluss an ihre Vorschläge für den mehrjährigen Finanzrahmen für die EU-Ausgaben ab 2020, Gesetzesentwürfe zur Modernisierung der GAP vorzulegen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Intelligente Landwirtschaft: Sicherstellung, dass der Agrarsektor in der EU in der Lage ist, die Herausforderungen, vor denen er steht, durch Bildung, Forschung und Innovation zu bewältigen.
Krisenfeste Landwirtschaft: Sicherstellung, dass der Agrarsektor sich an die sich ändernden Umstände und Herausforderungen anpassen kann, während er weiterhin seine Kernaufgaben erfüllt, unter anderem die Lieferung lebenswichtiger Güter und Dienstleistungen.

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft (COM(2017) 713 final vom 29.11.2017)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel III – Die Landwirtschaft und die Fischerei – Artikel 39 (ex-Artikel 33 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 62-63)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel III – Die Landwirtschaft und die Fischerei – Artikel 40 (ex-Artikel 34 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 63-64)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Weißbuch zur Zukunft Europas – Die EU der 27 im Jahr 2025 – Überlegungen und Szenarien (COM(2017) 2025 final vom 1.3.2017)

Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen (COM(2017) 358 final vom 28.6.2017)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549-607)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608-670)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.03.2018

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