Roamingentgelte in der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der EU

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie zielt darauf ab, die Roamingdienste bei Reisen in der Europäischen Union (EU) mit zusätzlichen Vorteilen zu erweitern und zu verbessern, indem sie den Nutzern eine höhere Konnektivität und Informationen bietet und sie vor überhöhten Preisen für Anrufe, SMS-Nachrichten und Daten durch das weitere Verbot von Aufschlägen schützt. Dieser verbesserte Dienst wird auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ bezeichnet.

Außerdem sollen folgende Ziele verfolgt werden:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verlängerung des Roamings zu Inlandstarifen bis 2032

Gewährung des Roamingvorleistungszugangs*

Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste

Vorleistungsentgelte für regulierte Roamingdienste

Transparenz

Angemessene Nutzung

Um zu vermeiden, dass Kunden Roamingdienste für andere Zwecke als vorübergehende Reisen nutzen, können Dienstanbieter eine Beschränkung der angemessenen Nutzung anwenden. Der Betreiber muss die Kunden im Voraus über eine solche Obergrenze informieren und eine Warnung senden, wenn der Kunde 80 % der Obergrenze erreicht. Jede Regelung der angemessenen Nutzung muss mit den spezifischen Tarifen der Nutzer übereinstimmen und der genauen Formel in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission entsprechen.

Zugang zu Notdiensten im Ausland

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Mit dieser Verordnung werden die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und die Verordnung (EU) 2015/2120 neu gefasst und aufgehoben.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gewährung des Roamingvorleistungszugangs. Ein Mobilfunknetzbetreiber stellt einem anderen Unternehmen Einrichtungen oder Dienste zur Verfügung, um regulierte Roamingdienste für Roamingkunden zu erbringen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1-37).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46-62).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. L 137 vom 22.4.2021, S. 1-9).

Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70-115).

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1-35).

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1-15).

Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 19-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.07.2022

  翻译: