Programme zur Förderung der Entwicklung von Mikrofinanzierung in der EU
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Beschluss Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung
Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 über ein Programm der EU für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU
WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?
- Mit dem Beschluss Nr. 283/2010/EU wird ein europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung eingerichtet.
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird ein Programm der EU für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) mit den folgenden Zielen eingerichtet:
- Sicherstellung eines nachhaltigen und langfristigen Wachstums und von Arbeitsplätzen;
- Verringerung der Ungleichheiten zwischen den EU-Ländern; und
- Unterstützung bei der Verringerung der sozialen Ungleichheit.
- Mit der Verordnung wird zudem der Beschluss Nr. 283/2010/EU geändert, indem gefordert wird, dass der der EU beim Auslaufen des Instruments geschuldete Betrag zur Mikrofinanzierung* und zur Förderung der Sozialunternehmen* bereitgestellt wird.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Im Rahmen des Beschlusses sollte das Instrument, das Mittel in Höhe von 100 Mio. Euro über einen Zeitraum von vier Jahren (2010-2013) zur Verfügung hatte, für einen einfacheren Zugang zu Mikrofinanzierung sorgen, und zwar für die folgenden Zielgruppen:
- Arbeitslose, Personen, deren Arbeitsplatz gefährdet ist, Nichterwerbstätige, Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftige Personen, die ein eigenes Kleinstunternehmen* gründen oder ausbauen möchten;
- Kleinstunternehmen, insbesondere solche, die im vorigen Punkt genannte Personen beschäftigen.
Im Zeitraum 2014-2020 wurde diese Initiative im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 in das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum des EU-Programms „EaSI“ aufgenommen, das die Aufgaben des Progress-Mikrofinanzierungsinstruments übernommen hat. Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Finanzregeln für den EU-Haushalt wurde der indikative prozentuale Anteil aktualisiert, der durchschnittlich über den gesamten Programmzeitraum für die drei Unterprogramme* anwendbar ist. Infolgedessen sollen mindestens 18 % des Gesamthaushalts für Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum verwendet werden.
Zusätzlich zur Erleichterung des Zugangs zu Mikrofinanzierung für bestimmte Bevölkerungsgruppen und Unternehmen verfolgt das Programm „EaSI“ die folgenden Ziele:
- Aufbau der institutionellen Kapazitäten von Anbietern von Mikrofinanzierung;
- erleichterter Zugang zu Finanzierung für soziale Unternehmen mit einem Umsatz oder einer Jahresbilanz von höchstens 30 Mio. Euro, indem ihnen Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital, Darlehensinstrumente und Zuschüsse bis zu einer Obergrenze von 500 000 Euro zur Verfügung gestellt werden.
Vorausgesetzt, dass sie die Mikrofinanzierung Personen und Kleinstunternehmen gewähren oder soziale Unternehmen finanzieren, ist das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum für öffentliche und private Organe zugänglich, die ihren Sitz in den EU-Ländern, Island, Albanien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und der Türkei haben. Die EU-Förderung erfolgt hauptsächlich mittels der Finanzinstrumente, die in der EU-Finanzverordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046) vorgesehen sind, mit der unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 geändert und die Vorschriften bezüglich des Gesamthaushaltsplans der EU aktualisiert und vereinfacht werden.
WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
- Der Beschluss ist am 8. April 2010 in Kraft getreten.
- Die Verordnung ist am 21. Dezember 2013 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Mikrofinanzierung: Darlehen bis zu einer Summe von 25 000 Euro, die vor allem Kleinunternehmen und Sozialunternehmern bereitgestellt werden.
Sozialunternehmen: ein Marktteilnehmer in der Sozialwirtschaft, dessen Hauptziel vorrangig auf die Erzielung einer sozialen Wirkung abstellt statt auf Gewinn für seine Eigentümer oder Anteilseigner.
Kleinstunternehmen: ein Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz (der Geldbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum eingenommen wurde) bzw. einer Jahresbilanz (eine Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens) von unter 2 Mio. Euro.
Unterprogramme: das Programm „EaSI“ umfasst drei Unterprogramme. Diese unterstützen:
- die Modernisierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik (Unterprogramm Progress);
- die berufliche Mobilität (Unterprogramm EURES);
- den Zugang zu Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum (Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum).
HAUPTDOKUMENTE
Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1-5)
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses Nr. 283/2010/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238-252)
Siehe konsolidierte Fassung.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)
Letzte Aktualisierung: 21.02.2020