Parkleuchten von Kraftfahrzeugen (bis 2014)
Diese Richtlinie soll harmonisierte technische Vorschriften für die Parkleuchten von Kraftfahrzeugen festlegen, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen.
RECHTSAKT
Richtlinie 77/540/EWG vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge [Siehe Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie betrifft alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger.
Die Richtlinie gilt nicht für Schienenfahrzeuge, land - oder forstwirtschaftliche Zug - und Arbeitsmaschinen sowie andere Arbeitsmaschinen.
Die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ einer Parkleuchte, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge der Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ einer Parkleuchte, für den sie die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilen, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs zu. Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
Das durch die Richtlinie eingeführte Bauteil-Typgenehmigungssystem umfaßt eine Reihe von Verboten:
Gleichwohl kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Parkleuchten, die mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind, untersagen, wenn diese Scheinwerfer dauerhaft dem genehmigten Typ nicht entsprechen.
Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ersetzt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 77/540/EWG |
29.6.1977 |
29.6.1978 |
ABl. L 220 vom 29.8.1977 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 1999/16/EG |
2.5.1999 |
1.10.1999 |
ABl. L 97 vom 12.4.1999 |
Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Richtlinie 77/540/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.
Letzte Änderung: 08.11.2011