Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgabe

Aufgabe des Fonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen ist es, bei Schuldnerausfall Zahlungen an die Gläubiger der EU zu leisten:

Darüber hinaus kann der Fonds nur Darlehens- und Garantietransaktionen zugunsten eines Nicht-EU-Landes oder zur Finanzierung von Vorhaben in einem Nicht-EU-Land abdecken.

Verwaltung und finanzielle Ausstattung

Die Europäische Kommission überträgt der EIB die Finanzverwaltung des Fonds im Rahmen eines im Namen der EU erteilten Mandats. Der Fonds finanziert sich durch:

Die Verordnung wurde geändert durch die Verordnung (EU) 2018/409, mit der eine vierte Finanzierungsquelle hinzugefügt wurde: Einnahmen aus Risikoprämien *, die bei Finanzierungen der EIB erzielt werden, für die die EU eine zu vergütende Garantie leistet.

Zielbetrag und jährliche Übertragung

Berichterstattung

Verpflichtungen der Kommission:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten.

Die Änderungsverordnung (EU) 2018/409 findet seit dem 8. April 2018 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Einnahmen aus Risikoprämien: Die Risikoprämie ist die von einem Anleger erhaltene Rendite, die über dem geschätzten risikofreien Zinssatz liegt (d. h. der Rendite einer theoretisch risikolosen Anlage wie z. B. einer Staatsanleihe). Beträgt beispielsweise die geschätzte Rendite einer Investition 12 % und der risikofreie Zinssatz 2 %, so beläuft sich die Risikoprämie auf 10 %.
Ausstehende Kapitalverbindlichkeiten: Kapital, das geliehen, aber noch nicht zurückgezahlt wurde.
Dotierungsbetrag: ein zur Deckung künftiger Verbindlichkeiten zur Seite gelegter Betrag.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10-14)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Situation und die Verwaltung des Garantiefonds im Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 439 final vom 5.7.2016)

Letzte Aktualisierung: 25.10.2019

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