Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
- In der Verordnung sind die Regeln für den EU-Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen festgelegt.
- Der Fonds soll den EU-Haushalt gegen Haushaltsrisiken schützen, die mit Darlehen und Garantieleistungen für Darlehen verbunden sind, die Nicht-EU-Ländern oder für in diesen Ländern durchgeführte Vorhaben gewährt werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Da die EU Nicht-EU-Ländern Darlehen und Garantien für Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben in diesen Ländern gewährt, ist sie hohen finanziellen Risiken ausgesetzt.
- Diese Verordnung regelt die Modalitäten für die Funktionsweise, die Finanzierung und die Verwaltung des EU-Garantiefonds.
Aufgabe
Aufgabe des Fonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen ist es, bei Schuldnerausfall Zahlungen an die Gläubiger der EU zu leisten:
- im Rahmen eines von der EU gewährten oder garantierten Darlehens;
- im Rahmen einer Darlehensgarantie der Europäischen Investitionsbank (EIB), für die die EU eine Bürgschaft übernimmt.
Darüber hinaus kann der Fonds nur Darlehens- und Garantietransaktionen zugunsten eines Nicht-EU-Landes oder zur Finanzierung von Vorhaben in einem Nicht-EU-Land abdecken.
Verwaltung und finanzielle Ausstattung
Die Europäische Kommission überträgt der EIB die Finanzverwaltung des Fonds im Rahmen eines im Namen der EU erteilten Mandats. Der Fonds finanziert sich durch:
- die Möglichkeit einer jährlichen Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der EU (falls erforderlich);
- Zinsen aus Kapitalanlagen des Fonds;
- Einziehungen bei den säumigen Schuldnern.
Die Verordnung wurde geändert durch die Verordnung (EU) 2018/409, mit der eine vierte Finanzierungsquelle hinzugefügt wurde: Einnahmen aus Risikoprämien *, die bei Finanzierungen der EIB erzielt werden, für die die EU eine zu vergütende Garantie leistet.
Zielbetrag und jährliche Übertragung
- Als Zielbetrag wird die Höhe der Mittel bezeichnet, die der Fonds benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen. Der Zielbetrag des Fonds beträgt 9 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten * der EU aus allen Darlehens- bzw. Garantietransaktionen zuzüglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen.
- Mit der Verordnung (EU) 2018/409 wurde eine Änderung eingeführt, nach der der Überschuss wieder dem Gesamthaushaltsplan der EU zugeführt werden muss, wenn das Volumen des Fonds 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der EU übersteigt. Damit soll der Gesamthaushaltsplan der EU besser gegen etwaige zusätzliche Ausfallrisiken von EIB-Finanzierungen zur Lösung langfristiger Migrationsprobleme geschützt werden.
- Die jährliche Übertragung aus dem Haushalt der EU auf den Fonds wird durch die Anwendung des Zielbetrags auf die ausstehenden Verbindlichkeiten aus gewährten und garantierten Darlehen errechnet. Der Unterschied zwischen dem Zielbetrag und dem tatsächlichen Wert des Guthabens des Fonds wird entweder aus dem Gesamthaushalt der EU auf den Fonds übertragen oder umgekehrt aus dem Fonds auf den EU-Haushalt, falls der Fonds Überschüsse ausweist.
- Der Dotierungsbetrag * wird am Anfang des Haushaltsjahres „n“ anhand der im vorhergehenden Haushaltsjahr („n - 1“) gewährten und garantierten Darlehen errechnet. Der so errechnete Betrag wird in den Haushalt des Jahres n + 1 integriert. Daraus ergibt sich eine Verschiebung von etwa zwei Jahren zwischen dem Beginn der Übernahme von Verbindlichkeiten und der tatsächlichen Einzahlung in den Fonds.
Berichterstattung
Verpflichtungen der Kommission:
- bis zum 30. Juni 2019 Vorlage einer unabhängigen externen Bewertung der Vor- und Nachteile der Übertragung der Finanzverwaltung des Vermögens des Fonds und des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung an die Kommission, an die EIB oder an eine Kombination aus beiden;
- jährliche Vorlage eines Berichts mit einer Darstellung der Finanzlage und Informationen über die Funktionsweise des Fonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, einschließlich detaillierter Informationen über ausstehende Kapitalbeträge garantierter Darlehen oder über das Vermögen des Fonds während des vorangegangenen Kalenderjahres sowie Schlussfolgerungen und gewonnene Erkenntnisse. Der Bericht muss außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Fonds zum Ende des vorhergehenden Kalenderjahres enthalten. Ab dem Jahr 2019 und in jedem dritten darauffolgenden Jahr muss der Bericht darüber hinaus eine Bewertung der Angemessenheit des Zielwerts von 9 % und des Schwellenwerts von 10 % für den Fonds enthalten.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten.
Die Änderungsverordnung (EU) 2018/409 findet seit dem 8. April 2018 Anwendung.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Einnahmen aus Risikoprämien: Die Risikoprämie ist die von einem Anleger erhaltene Rendite, die über dem geschätzten risikofreien Zinssatz liegt (d. h. der Rendite einer theoretisch risikolosen Anlage wie z. B. einer Staatsanleihe). Beträgt beispielsweise die geschätzte Rendite einer Investition 12 % und der risikofreie Zinssatz 2 %, so beläuft sich die Risikoprämie auf 10 %.
Ausstehende Kapitalverbindlichkeiten: Kapital, das geliehen, aber noch nicht zurückgezahlt wurde.
Dotierungsbetrag: ein zur Deckung künftiger Verbindlichkeiten zur Seite gelegter Betrag.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10-14)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENES DOKUMENT
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Situation und die Verwaltung des Garantiefonds im Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 439 final vom 5.7.2016)
Letzte Aktualisierung: 25.10.2019