ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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I Mitteilungen |
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Gerichtshof |
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GERICHTSHOF |
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2004/C 156/1 |
Leistung des Amtseids durch die neuen Mitglieder des Gerichtshofes |
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2004/C 156/2 |
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2004/C 156/3 |
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2004/C 156/4 |
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2004/C 156/5 |
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2004/C 156/6 |
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2004/C 156/7 |
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2004/C 156/8 |
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2004/C 156/9 |
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2004/C 156/0 |
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2004/C 156/1 |
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2004/C 156/2 |
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2004/C 156/3 |
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2004/C 156/4 |
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2004/C 156/5 |
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2004/C 156/6 |
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2004/C 156/7 |
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2004/C 156/8 |
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III Bekanntmachungen |
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2004/C 156/9 |
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DE |
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I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/1 |
Leistung des Amtseids durch die neuen Mitglieder des Gerichtshofes
(2004/C 156/01)
P. Kūris, G. Arestis, A. Borg Barthet, J. Malenovský und E. Levits, durch Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 2004 (1)
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für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 6. Oktober 2006 und J. Makarczyk, E. Juhász, M. Ilešič, J. Klučka und U. Lõhmus, durch diesen Beschluss |
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für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 6. Oktober 2009 zu Richtern am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernannt, |
haben am 11. Mai 2004 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
(1) ABl. L 169 vom 1. 5. 2004, S. 22.
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/1 |
Wahl der Kammerpräsidenten
(2004/C 156/02)
In ihrer Sitzung vom 13. Mai 2004 haben die Richter des Gerichtshofes gemäß Artikel 10 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung A. Rosas für die Zeit bis zum 6. Oktober 2006 zum Präsidenten der Dritten Kammer mit fünf Richtern und gemäß Artikel 10 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung J.-P. Puissochet für die Zeit bis zum 6. Oktober 2004 zum Präsidenten der neuen Sechsten Kammer gewählt.
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/1 |
Zuteilung der Richter zu den Kammern
(2004/C 156/03)
In seiner Sitzung vom 13. Mai 2004 hat der Gerichtshof beschlossen, die Richter wie folgt den Kammern zuzuteilen:
Erste Kammer
P. Jann, Kammerpräsident
J. N. Cunha Rodrigues, N. Colneric, K. Lenaerts, K. Schiemann, E. Juhász, M. Ilešič und E. Levits, Richter.
Zweite Kammer
C. Timmermans, Kammerpräsident
C. Gulmann, R. Schintgen, R. Silva de Lapuerta, J. Makarczyk, P. Kūris, G. Arestis und J. Klučka, Richter.
Dritte Kammer
A. Rosas, Kammerpräsident
A. La Pergola, J.-P. Puissochet, F. Macken, S. von Bahr, A. Borg Barthet, J. Malenovský und U. Lõhmus, Richter.
Vierte Kammer
J. N. Cunha Rodrigues, Kammerpräsident
N. Colneric, K. Lenaerts, K. Schiemann, E. Juhász, M. Ilešič und E. Levits, Richter.
Fünfte Kammer
C. Gulmann, Kammerpräsident
R. Schintgen, R. Silva de Lapuerta, J. Makarczyk, P. Kūris, G. Arestis und J. Klučka, Richter.
Sechste Kammer
J.-P. Puissochet, Kammerpräsident
A. La Pergola, F. Macken, S. von Bahr, A. Borg Barthet, J. Malenovský und U. Lõhmus, Richter.
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/2 |
Listen für die Besetzung der Spruchkörper
(2004/C 156/04)
Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 14. Mai 2004 nach Artikel 11b § 2 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:
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C. Gulmann |
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E. Levits |
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A. La Pergola |
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U. Lõhmus |
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J.-P. Puissochet |
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J. Klučka |
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R. Schintgen |
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J. Malenovský |
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F. Macken |
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M. Ilešič |
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N. Colneric |
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A. Borg Barthet |
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S. von Bahr |
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G. Arestis |
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J. N. Cunha Rodrigues |
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E. Juhász |
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R. Silva de Lapuerta |
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P. Kūris |
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K. Lenaerts |
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J. Makarczyk |
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K. Schiemann |
Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 14. Mai 2004 nach Artikel 11c § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit fünf Richtern erstellt:
Für die Erste Kammer:
N. Colneric
E. Levits
J. N. Cunha Rodrigues
M. Ilešič
K. Lenaerts
E. Juhász
K. Schiemann
Für die Zweite Kammer:
C. Gulmann
J. Klučka
R. Schintgen
G. Arestis
R. Silva de Lapuerta
P. Kūris
J. Makarczyk
Für die Dritte Kammer:
A. La Pergola
U. Lõhmus
J.-P. Puissochet
J. Malenovský
F. Macken
A. Borg Barthet
S. von Bahr
Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 14. Mai 2004 nach Artikel 11c § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:
Für die Vierte Kammer:
N. Colneric
K. Lenaerts
K. Schiemann
E. Juhász
M. Ilešič
E. Levits
Für die Fünfte Kammer:
R. Schintgen
R. Silva de Lapuerta
J. Makarczyk
P. Kūris
G. Arestis
J. Klučka
Für die Sechste Kammer:
A. La Pergola
F. Macken
S. von Bahr
A. Borg Barthet
J. Malenovský
U. Lõhmus
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/3 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Zwischenschiedsspruch der Commission litiges voyages vom 4. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Guy Denuit und Betty Cordenier gegen Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA
(Rechtssache C-125/04)
(2004/C 156/05)
Die Commission litiges voyages (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Zwischenschiedsspruch vom 4. Dezember 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. März 2004, in dem Rechtsstreit Guy Denuit und Betty Cordenier gegen Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler aufgenommene Klausel nur die Möglichkeit einer Preiserhöhung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314/EWG (1) abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so auszulegen, dass er stillschweigend vorschreibt, den Preis nach denselben Berechnungsmodalitäten zu senken? |
2. |
Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler aufgenommene Klausel die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung vorsieht, ohne genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises zu enthalten, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so auszulegen, dass die gesamte Klausel ungültig ist, oder beschränkt sich die Ungültigkeit auf die Preiserhöhung? |
3. |
Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler aufgenommene Klausel ausschließlich für den Reiseveranstalter und/oder -vermittler die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so auszulegen, dass die gesamte Klausel ungültig ist, oder beschränkt sich die Ungültigkeit auf die Preiserhöhung? |
4. |
Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler aufgenommene Klausel sowohl für den Reiseveranstalter und/oder -vermittler als auch für den Verbraucher die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so auszulegen, dass der Reiseveranstalter und/oder der Vermittler verpflichtet sind, den Preis zu senken, wenn der Verbraucher nicht darum ersucht hat? |
(1) Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/3 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 2. April 2004
(Rechtssache C-166/04)
(2004/C 156/06)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. April 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin sind Rechtsberaterin Maria Patakia und Rechtsberater Michel Van Beek, Juristischer Dienst der Kommission.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG1 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung einer zusammenhängenden, konkreten und abgeschlossenen rechtlichen Regelung getroffen hat, die geeignet ist, die lebensfähige Bewirtschaftung und den erfolgreichen Schutz der Schutzzone mit der Bezeichnung „Delta des Acheloos, Lagune von Mesolonghi — Aitoliko und Mündung des Flusses Evinos und Echinadem-Inseln“ und dem Code GR2310001 im Hinblick der Schutzziele dieser Richtlinie sicherzustellen; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften könne ein Mitgliedstaat sich nicht auf interne Umstände oder Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/3 |
Rechtsmittel der JCB Service gegen das Urteil der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-67/01, JCB Service/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 5. April 2004
(Rechtssache C-167/04 P)
(2004/C 156/07)
Die JCB Service mit Sitz in Rocester, Staffordshire (Vereinigtes Königreich), hat am 5. April 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-67/01 (1), JCB Service/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt E. Morgon de Rivery.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-67/01, JCB Service/Kommission der Europäischen Gemeinschaften insoweit in vollem Umfang aufzuheben, als es durch eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin gegen EU-Recht verstößt, oder |
2. |
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-67/01, JCB Service/Kommission der Europäischen Gemeinschaften insoweit aufzuheben, als darin (i) eine angebliche allgemeine Beschränkung bei passiven Verkäufen durch zugelassene Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, Irland, Frankreich und Italien und eine angebliche Beschränkung hinsichtlich der Bezugsquellen von in Frankreich und Italien zugelassenen Vertriebshändlern, wodurch Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern verhindert werden, verurteilt werden, und insoweit, als darin (ii) JCB Service wegen dieser angeblichen Verstöße eine Geldbuße auferlegt wird, und |
3. |
den Rechtsstreit in der Rechtssache T-67/01 gemäß Artikel 61 der EG-Satzung des Gerichtshofes selbst endgültig zu entscheiden und dementsprechend die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 im Fall COMP.F.1/35.918 (2) vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären sowie die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung des Gerichtshofes zu nutzen und die mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-67/01, JCB Service/Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen JCB Service verhängte Geldbuße in Höhe von 30 Millionen Euro aufzuheben oder herabzusetzen, und |
4. |
jedenfalls gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Kommission die der Rechtsmittelführerin sowohl vor dem Gericht erster Instanz als auch vor dem Gerichtshof entstandenen Auslagen aufzuerlegen, |
5. |
hilfsweise zu 3. für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht selbst entscheidet, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht erster Instanz (GEI) habe Gemeinschaftsrecht verletzt, indem es abgelehnt habe, die Rüge zu untersuchen, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin missachtet worden seien. Die Rechtsmittelführerin trägt erstens vor, ihre Verteidigungsrechte seien durch die überlange Dauer des Verfahrens vor der Kommission, das 27 Jahre (vom Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission) gedauert habe, verletzt worden, indem sie dadurch gehindert worden sei, ihre Rechte als anmeldende Partei wahrzunehmen. Dem GEI sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es die Folgen dieser Verletzung für die Fähigkeit der Rechtsmittelführerin, sich selbst effektiv zu verteidigen, verkannt habe. Die Rechtsmittelführerin trägt zweitens vor, dass ihr Recht auf Unschuldsvermutung gleichfalls verletzt worden sei, und zwar dadurch, dass das GEI versäumt habe, bestimmte entlastende Beweismittel zu berücksichtigen, die Methode des faisceau d'indices (Bündel von Indizien) anzuwenden, um die maßgebenden Beweismittel zu würdigen, und eine angemessene und unvoreingenommene Begründung zu liefern.
Zweiter Rechtsmittelgrund
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das GEI habe dadurch gegen Artikel 81 EG verstoßen, dass es die Rechtsmittelführerin auf der Grundlage einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, der Verfälschung von Beweisen und einer fehlerhaften Anwendung der geltenden EG-Wettbewerbsvorschriften (i) wegen der Verhängung eines allgemeinen Verbots von passiven Verkäufen für ihre Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, Irland, Frankreich und Italien und (ii) wegen der Beschränkung der Bezugsquellen ihrer Vertriebshändler in Frankreich und Italien verurteilt habe. Dies habe dann zu einer Anwendung des in Artikel 81 EG festgelegten Verbotes geführt, die eindeutig mit dem Wortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung nicht in Einklang stehe.
Dritter Rechtsmittelgrund
Hier geht es um die Berechnung der Geldbuße. Dazu trägt die Rechtsmittelführerin vor, das GEI habe dadurch gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, dass es maßgebende grundlegende Prinzipien für die Anordnung der Geldbuße verletzt habe, nämlich den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die berechtigten Erwartungen privater Beteiligter und den Grundsatz gleicher Bestrafung, sowie dadurch, dass es die Schwere und Dauer der behaupteten Verstöße und sowohl die mildernden als auch die erschwerenden Umstände unzutreffend gewürdigt habe.
(1) ABl. C 186, 30.6.2001, S. 9.
(2) ABl. L 69, 12.3.2002, S. 1.
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/4 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Högsta Domstol (Schweden) vom 30. März 2004 in dem Rechtsstreit Klas Rosengren, Bengt Morelli, Hans Särman, Mats Åkerström, Åke Kempe, Anders Kempe, Mats Kempe, Björn Rosengren, Martin Lindberg, Jon Pierre und Tony Staf gegen Riksåklagaren
(Rechtssache C-170/04)
(2004/C 156/08)
Der Högsta Domstol ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. März 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. April 2004, in dem Rechtsstreit Klas Rosengren, Bengt Morelli, Hans Särman, Mats Åkerström, Åke Kempe, Anders Kempe, Mats Kempe, Björn Rosengren, Martin Lindberg, Jon Pierre und Tony Staf gegen Riksåklagaren um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist davon auszugehen, dass das Einfuhrverbot Teil der Funktionsweise des Einzelhandelsmonopols ist und ihm daher Artikel 28 EG nicht entgegensteht, so dass es nur nach Artikel 31 EG geprüft werden muss? |
2. |
Ist – falls die erste Frage bejaht wird – das Einfuhrverbot in einem solchen Fall mit den Bedingungen für staatliche Handelsmonopole gemäß Artikel 31 EG vereinbar? |
3. |
Kann – falls die erste Frage verneint wird – Artikel 28 EG dahin ausgelegt werden, dass er grundsätzlich trotz der Verpflichtung des Systembolag, auf Antrag alkoholische Getränke, die nicht vorrätig sind, zu beschaffen, dem fraglichen Einfuhrverbot entgegensteht? |
4. |
Kann – falls die dritte Frage bejaht wird – ein solches Einfuhrverbot somit als zulässig und im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verhältnismäßig angesehen werden? |
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/5 |
Rechtsmittel der Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-146/02 bis T-153/02, Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 8. April 2004 (Fax: 6.4.04).
(Rechtssache C-173/04 P)
(2004/C 156/09)
Die Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG hat am 8. April 2004 (Fax: 6.4.04) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-146/02 bis T-153/02, Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin ist Rechtsanwältin Anja Franke, Grünecker Kinkeldey Stockmair & Schwanhäusser, Maximilianstr. 58, D-80538 München, mitwirkend ist Patentanwalt Martin Aufenanger, Maximilianstr. 58, D-80538 München.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-146/02 bis T-153/02 (1) aufzuheben, |
2. |
der Beklagten und Rechtsmittelgegnerin die Kosten dieses Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:
Das Rechtsmittel beruht auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht.
— |
Das Gericht verkennt das Warengebiet und daraus resultierend die Verpackungsformen, die im Rahmen des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 40/94 als Vergleich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marken heranzuziehen sind. In seiner Beurteilung geht das Gericht nicht von auf dem Markt befindlichen Verpackungsformen für die konkret angemeldeten Waren „Fruchtgetränke, Fruchtsäfte“, sondern allgemein für „flüssige Lebensmittel“ aus. Keine Berücksichtigung findet die Frage, inwieweit sich die angemeldeten Marken im Verhältnis zu üblichen Getränkeverpackungen unterscheiden. Geprüft wurde nur im Hinblick auf fiktive Grundformen der angemeldeten Marken sowie einer möglichen zukünftigen Verwendung von Standbeuteln für „Fruchtgetränke, Fruchtsäfte“. |
— |
Ausgehend von dieser Beurteilungsgrundlage stellt das Gericht im Hinblick auf das erforderliche geringe Maß an Unterscheidungskraft zu hohe Anforderungen an die Gestaltung der angemeldeten Marken. |
— |
Bei der Prüfung des Allgemeininteresses im Rahmen des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 40/94 stellt das Gericht lediglich auf das Allgemeininteresse möglicher Wettbewerber ab, wobei die tatsächliche Situation, nämlich dass die Rechtsmittelführerin seit Jahrzehnten Standbeutel verwendet, ohne nachgeahmt zu werden, nicht gewürdigt wird. Das Allgemeininteresse des Verbrauchers wird völlig außer Acht gelassen. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/5 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 13. April 2004
(Rechtssache C-174/04)
(2004/C 156/10)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. April 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Enrico Traversa und Claudio Loggi.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Decreto-legge Nr. 192 vom 25. Mai 2001, umgewandelt in das Gesetz Nr. 301 vom 20. Juli 2001 über „Dringlichkeitsvorschriften zur Wahrung der Liberalisierungs- und Privatisierungsprozesse spezifischer Bereiche öffentlicher Dienstleistungen“, insoweit nicht mit Artikel 56 EG vereinbar ist, als es die automatische Aussetzung der Stimmrechte für die Aktienpakete vorsieht, die über die Grenze von 2 % des Gesellschaftskapitals von Gesellschaften hinausgehen, die in den Sektoren für Elektrizität und Gas tätig sind; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Decreto-legge Nr. 192/2001 verstoße gegen Artikel 56 EG, da es die automatische Aussetzung der Stimmrechte für die Aktienpakete vorsehe, die über die Grenze von 2 % des Gesellschaftskapitals von Gesellschaften hinausgingen, die in den Sektoren für Elektrizität und Gas tätig seien. Eine solche Grenze bewirke eine unterschiedliche und restriktive Behandlung der Investitionen, die eine bestimmte Kategorie von Anlegern vornehme, und behindere daher die Freiheit des Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Insbesondere schrecke diese Beschränkung jedes öffentliche Unternehmen, das potenziell am Erwerb von Anteilen an den fraglichen Gesellschaften interessiert sei, ab, da es diesem Unternehmen nicht möglich sei, an den Entscheidungen der Gesellschaft wirksam teilzuhaben und einen Einfluss auf ihre Leitung auszuüben.
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/6 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 in Sachen Rechtsanwalt Prof. Dr. Franz Marhold gegen Land Baden-Württemberg.
(Rechtssache C-178/04)
(2004/C 156/11)
Das Bundesverwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. Januar 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. April 2004, in Sachen Rechtsanwalt Prof. Dr. Franz Marhold gegen Land Baden-Württemberg, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Macht Art. 39 EGV im Falle eines EG-Staatsangehörigen, der als Professor an einer deutschen Universität im Beamtenverhältnis zu einem deutschen Bundesland gestanden und deshalb eine Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung erhalten hat, aber vor dem 31. März des folgenden Jahres einen Ruf an eine Universität eines anderen Mitgliedstaates angenommen hat und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu diesem anderen Mitgliedstaat getreten ist, die Regelung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZuwG unanwendbar, wonach der vor dem 31. März Ausscheidende die Zuwendung nur behalten darf, wenn das neue Dienstverhältnis ein solches nach deutschem Recht ist?
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/6 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Genua vom 15. März 2004 in der Rechtssache Andrea Vassallo gegen Azienda Ospedaliera Ospedale San Martino di Genova e Cliniche Universitarie Convenzionate („Aziende“)
(Rechtssache C-180/04)
(2004/C 156/12)
Das Tribunale Genua ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 15. März 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. April 2004, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Andrea Vassallo gegen Azienda Ospedaliera Ospedale San Martino di Genova e Cliniche Universitarie Convenzionate („Aziende“) um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist die Richtlinie 1999/70/EG des Rates der Union vom 28. Juni 1999 (Artikel 1 und die Paragraphen 1 Buchstabe b sowie 5 der DEGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung, die durch die Richtlinie umgesetzt werden) dahin zu verstehen, dass sie einer nationalen Regelung wie Artikel 36 des Gesetzesdekrets Nr. 165 vom 30. März 2001 entgegensteht, die nicht bestimmt, „unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse … als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben“, und damit radikal und vollständig ausschließt, dass der Missbrauch der Verwendung dieser Form von Vertrags- und Beschäftigungsverhältnissen zur Begründung von Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit führt? |
2. |
Verleihen, falls die erste Frage bejaht wird, unter Berücksichtigung des Ablaufs der Umsetzungsfrist, die Richtlinie 1999/70/EG des Rates der Union vom 28. Juni 1999 (insbesondere ihr Paragraph 5) und die anwendbaren Grundsätze des Gemeinschaftsrechts – auch im Licht des Gesetzesdekrets 368/2001 und insbesondere seines Artikels 5, der als gewöhnliche Folge des Missbrauchs des befristeten Arbeitsvertrags oder verhältnisses die Umwandlung in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit regelt – dem Einzelnen nach den auf den Sachverhalt am ehesten anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (und somit nach dem Gesetzesdekret 368/2001) einen unmittelbaren und sofort durchsetzbaren Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit? |
3. |
Verleihen, falls die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird, unter Berücksichtigung des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 1999/70/EG des Rates der Union vom 28. Juni 1999 (insbesondere ihr Artikel 5) und die anwendbaren Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dem Einzelnen ausschließlich das Recht auf Ersatz eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass die Italienische Republik keine geeigneten Maßnahmen erlassen hat, um den Missbrauch der Verwendung von Arbeitsverträgen und/oder Beschäftigungsverhältnissen auf Zeit bei öffentlichen Arbeitnehmern zu verhindern? |
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/6 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 16. April 2004 in der bei ihm anhängigen Rechtssache Stadt Uusikaupunki
(Rechtssache C-184/04)
(2004/C 156/13)
Das Korkein Hallinto-oikeus ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 16. April 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. April 2004, in der bei ihm anhängigen Rechtssache Stadt Uusikaupunki um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist Artikel 20 der Richtlinie 77/388/EWG (1) dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung der Abzüge bei Investitionsgütern vorzusehen, sofern sich aus Absatz 5 dieses Artikels nichts anderes ergibt? |
2. |
Ist Artikel 20 der Richtlinie dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung Abzüge auch dann berichtigt werden müssen, wenn das Investitionsgut, im vorliegenden Fall ein Grundstück, zuerst im Rahmen einer steuerfreien Tätigkeit, bei der ursprünglich kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und später im Rahmen einer steuerpflichtigen Tätigkeit verwendet wird? |
3. |
Kann Artikel 13 Teil C Absatz 2 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat das Abzugsrecht bei einem Erwerb in Zusammenhang mit Grundstücksinvestitionen wie nach dem finnischen Mehrwertsteuergesetz beschränken kann, wobei dieses Recht in einem Fall wie dem vorliegenden völlig ausgeschlossen wird? |
4. |
Kann Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat das Abzugsrecht bei einem Erwerb in Zusammenhang mit Grundstücksinvestitionen wie nach dem finnischen Mehrwertsteuergesetz beschränken kann, wobei dieses Recht in einem Fall wie dem vorliegenden völlig ausgeschlossen wird? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1.
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/7 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Conseil d'État (Belgien), Verwaltungsabteilung, vom 1. April 2004 in der Rechtssache P. Housieaux gegen Délégués du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale, unterstützt durch Société de développement régional de Bruxelles (SDRB), SA Bâtipont Immobilier (BPI) und SA Immomills L. de Waele Development (ILDWD)
(Rechtssache C-186/04)
(2004/C 156/14)
Der Conseil d'État (Belgien), Verwaltungsabteilung, ersucht den Gerichtshof durch Urteil vom 1. April 2004 in der Rechtssache P. Housieaux gegen Délégués du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale, unterstützt durch Société de développement régional de Bruxelles (SDRB), SA Bâtipont Immobilier (BPI) und SA Immomills L. de Waele Development (ILDWD) um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Handelt es sich bei der Zweimonatsfrist des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (1) um eine Ordnungsfrist, die daher für die mit einem Informationsersuchen befasste Behörde lediglich Hinweischarakter hat, oder um eine Ausschlussfrist, deren Einhaltung für die Behörde zwingend ist? |
2. |
Falls die Zweimonatsfrist eine Ausschlussfrist ist und die Behörde, die mit einem Informationsersuchen befasst worden ist, bei ihrem Ablauf keine Entscheidung erlassen hat: Welches ist der „Bescheid“ im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 90/313, der auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg „gemäß der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsordnung“ angefochten werden kann? |
3. |
Verbieten es die Artikel 3 Absatz 4 und 4 der Richtlinie 90/313, dass eine „einschlägige einzelstaatliche Rechtsordnung“ das während der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie genannte zwei Monate anhaltende Schweigen der mit einem Informationsersuchen befassten Behörde als einen den Antrag ablehnenden stillschweigenden Bescheid auslegt, der daher nicht mit Gründen versehen ist, jedoch nach Artikel 4 auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg angefochten werden kann? |
4. |
Falls es sich bei der Zweimonatsfrist des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie um eine Ordnungsfrist handelt: Verbieten es die Artikel 3 Absatz 4 und 4 der Richtlinie 90/313, dass eine „einschlägige einzelstaatliche Rechtsordnung“ für denjenigen, der ein Informationsersuchen eingereicht hat, die Möglichkeit, die Behörde aufzufordern, sein Informationsersuchen innerhalb einer bestimmten Frist zu beantworten, mit der Maßgabe vorsieht, dass andernfalls das anhaltende Schweigen der Behörde als eine stillschweigende Weigerung, die Informationen zu übermitteln, gilt, die auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg angefochten werden kann? |
(1) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/7 |
Rechtsmittel von Graham French, John Neiger und Michael Leighton gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 20. Februar 2004 in der Rechtssache T-319/03, Graham French, John Neiger, Michael Leighton, John Frederick Richard Pascoe, Richard Micklethwait und Ruth Margaret Micklethwait gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 23. April 2004
(Rechtssache C-190/04 P)
(2004/C 156/15)
Graham French, John Neiger und Michael Leighton haben am 23. April 2004 ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 20. Februar 2004 in der Rechtssache T-319/03, Graham French, John Neiger, Michael Leighton, John Frederick Richard Pascoe, Richard Mecklethwait und Ruth Margaret Micklethwait gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführer ist J. S. Barnett, Solicitor-Advocate.
Die Rechtsmittelführer beantragen,
1. |
den Beschluss aufzuheben; |
2. |
ihren Anträgen in der Form des der Klageschrift beigefügten Beschlussentwurfs stattzugeben; hilfsweise |
3. |
die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und jedenfalls |
4. |
dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht erster Instanz habe in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten der Beklagten rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtsmittelführer nicht die Rechtsvorschrift bezeichnet hätten, gegen die die Beklagten verstoßen haben sollen. Das Fehlverhalten der Beklagten sei in der Klageschrift eindeutig angegeben gewesen.
12.6.2004 |
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C 156/8 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 26. April 2004
(Rechtssache C-191/04)
(2004/C 156/16)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. April 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Kommission sind A. Bordes und G. Valero Jordana, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 91/271/EWG1 verstoßen hat, dass sie die Informationen, die im Rahmen der in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung der Einleitungen und der Klärschlämme in Bezug auf die von dem Termin 31. Dezember 1998 betroffenen Gemeinden von den zuständigen Behörden oder Stellen bis zum 31. Dezember 1999 gesammelt werden mussten, nicht innerhalb von sechs Monaten nach der entsprechenden Aufforderung der Kommission vom 18. Dezember 2000 übermittelt hat; |
2. |
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die französische Republik habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, der Kommission die Informationen über den Stand vom 31. Dezember 1999 der Überwachung der Gewässer der von einer ersten Frist der Richtlinie betroffenen Gemeinden, d. h. der Gemeinden mit einem „EW“ (Einwohnerwert) von mehr als 10 000 Einheiten, die ihre Abwässer in Gewässer einleiten, die als „empfindliche Gebiete“ zu betrachten sind, zu übermitteln.
12.6.2004 |
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C 156/8 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der französischen Cour de cassation, erster Zivilsenat, vom 17. Februar 2004 in der Rechtssache Lagardère Active Broadcast, Rechtsnachfolgerin von Europe 1 communication SA, gegen Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE) und Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Beteiligte: Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision (CERT) Europe 1 SA
(Rechtssache C-192/04)
(2004/C 156/17)
Die französische Cour de cassation, erster Zivilsenat, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 17. Februar 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. April 2004, in der Rechtssache Lagardère Active Broadcast, Rechtsnachfolgerin von Europe 1 communication SA, gegen Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE) und Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Beteiligte: Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision (CERT) Europe 1 SA, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Wenn ein vom Gebiet eines Mitgliedsstaats aus sendendes Rundfunkunternehmen, um einen Teil seiner inländischen Hörer zu erreichen, einen in Grenznähe im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Sender verwendet, für den eine Tochtergesellschaft des Rundfunkunternehmens, an der dieses mehrheitlich beteiligt ist, die Lizenz besitzt, gilt dann für die einzige angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG vom 19. November 1992 (1) und Artikel 4 der Richtlinie 93/83/EWG vom 27. September 1993 (2), die für die Nutzung von zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgern in den übertragenen Programmen zu zahlen ist, das Recht dieses anderen Mitgliedstaats? |
2. |
Bejahendenfalls: Darf das sendende Rundfunkunternehmen die von ihrer Tochtergesellschaft gezahlten Beträge von der Gebühr, die sie für den gesamten Empfang im Inland zu entrichten hat, abziehen? |
(1) Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346 vom 27. November 1992, S. 61).
(2) Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6. Oktober 1993, S. 15).
12.6.2004 |
DE |
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C 156/9 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Supremo Tribunal Administrativo, Zweite Kammer für abgabenrechtliche Streitigkeiten, vom 17. März 2004 in dem Rechtsstreit Fazenda Pública gegen Organon Portuguesa – Produtos Químicos e Farmacêuticos Lda
(Rechtssache C-193/04)
(2004/C 156/18)
Das Supremo Tribunal Administrativo, Zweite Kammer für abgabenrechtliche Streitigkeiten, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 17. März 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. April 2004, in dem Rechtsstreit Fazenda Pública gegen Organon Portuguesa – Produtos Químicos e Farmacêuticos Lda um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
— |
Fallen die bei der öffentlichen Beurkundung einer Abtretung von Gesellschaftsanteilen erhobenen Gebühren unter Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 69/335/EWG (1)? |
— |
Verstößt Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe c der durch die Portaria Nr. 996/98 vom 25. November eingeführten Gebührentabelle für Notare in der zum maßgebenden Zeitpunkt gültigen Fassung, soweit er für Beurkundungen von Anteilsabtretungen der Höhe nach nicht begrenzte Gebühren festlegt, die sich, ohne irgendwelchen Beschränkungen unterworfen zu sein und ohne Berücksichtigung des Wertes der erbrachten Leistung, ausschließlich nach dem Wert der abgetretenen Anteile bestimmen, gegen die Artikel 10 Buchstabe c und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969? |
(1) Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249 vom 3.10.1969, S. 25).
III Bekanntmachungen
12.6.2004 |
DE |
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C 156/10 |
(2004/C 156/19)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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